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Digitalisierung

Anforderungen und Empfehlungen für die elektronische Eingabe

Anforderung Dateiformate (§ 9 VEVV)/Physische Eingabe von Beilagen, welche nicht digitalisiert werden können (§ 4 c Abs. 2 VRG)  

Elektronische Rechtsmittelschriften (Beschwerde/Rekurs) sind dem Steuerrekursgericht als PDF-Datei einzureichen. Beilagen zu elektronischen Rechtsmittelschriften sind ebenfalls als PDF-Dateien einzureichen. Soweit eine Beilage nicht im PDF-Dateiformat eingereicht werden kann (Audio-/Foto- und Videoaufnahmen), sind entsprechende Dateiformate zulässig. Sofern die Umwandlung einer Beilage in das PDF-Format die Funktionalität der ursprünglichen Datei beeinträchtigen würde, kann die Datei zusätzlich auch im ursprünglichen Dateiformat eingereicht werden (z.B. Excel-Dateien mit Berechnung Grundstückgewinnsteuern).  

Sofern Beilagen für eine Digitalisierung nicht geeignet sind (z.B. Gegenstände, grossformatige Baupläne, Original-Kassenbuch), dürfen diese in physischer Form übermittelt werden.   

Anforderung qualifizierte elektronische Signatur gemäss Bundesgesetz über die elektronische Signatur (§ 4 f Abs. 1 VRG) – Grundsatz

Unterschriftsbedürftige Eingaben (insbesondere Rechtsmittelschriften wie Beschwerde und Rekurs) sind – abhängig von der Anzahl der unterzeichnenden Personen – grundsätzlich mit einer oder mehreren qualifizierten elektronischen Signatur/en gemäss den bundesrechtlichen Vorgaben zu versehen. Anerkannte Anbieter für den Bezug einer den Anforderungen entsprechenden qualifizierten elektronischen Signatur sind z.B. unter aktuell.easygov.swiss/signaturloesungen/anbieter-von-elektronischen-signaturen-qes/) auffindbar.

Beilagen bzw. Beilagensätze bedürfen in keinem Fall einer qualifizierten elektronischen Signatur.

Dispensation von der Anbringung einer qualifizierten elektronischen Signatur bei Erstellung und Nutzung eines justitia.swiss-Profils, welches die eindeutige Identifizierung der eingebenden Person sicherstellt (§ 4 f Abs. 4 VRG)

Einzelpersonen, welche ein individuelles, auf sich persönlich lautendes Profil auf der Plattform justitia.swiss registriert haben und für den elektronischen Rechtsverkehr nutzen, sind von der Anbringung einer qualifizierten elektronischen Unterschrift auf der Eingabe dispensiert. Soweit berufsmässig handelnde Vertretungen die von ihnen erstellten elektronischen Eingaben über ihr persönliches Individualprofil als Anwalt/SteuerberaterIn etc. einreichen (namentliche Nennung bei der Verantwortlichkeit des Profils), gilt die Dispensation ebenfalls.

Den Dispensierten ist es freigestellt, aus betrieblichen oder anderen Gründen dennoch eine solche qualifizierte elektronische Unterschrift anzubringen.

Sind mehrere Personen für eine Eingabe zuständig (Eingabe eines Anwälte-Teams oder Kollektivunterschrift bei Eingaben von Gesellschaften), kann eine Dispensation nur dann erfolgen, wenn für alle Personen ein entsprechendes individuelles Profil eingerichtet ist. Dasjenige der Profile, welches für die Ersteingabe benutzt worden ist, bleibt grundsätzlich bis zum Verfahrensabschluss massgeblich. Verfügt nur eine dieser Personen über ein individuelles Profil, hat/haben die andere/n Person/en eine qualifizierte elektronische Unterschrift anzubringen.

Empfehlungen für den Aufbau der elektronischen Eingaben

Das Steuerrekursgericht empfiehlt, die elektronische Rechtsmittelschrift sowie den Beilagensatz separat in zwei PDF-Dateien zu übermitteln. Idealerweise verfügt die PDF-Datei mit dem Beilagensatz einleitend ein Beilagenverzeichnis und enthält pro Beilage bereits ein Lesezeichen. Sofern die einzelnen Beilagen in separaten PDF-Dateien übermittelt werden, wird ebenfalls um die Einreichung eines separaten Beilagenverzeichnisses gebeten. 

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