Digitalisierung
Elektronische Verfahrenshandlungen beim Steuerrekursgericht des Kantons Zürich ab 1. Januar 2027
Am 1. Januar 2027 treten die Änderungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 30. Oktober 2023 (VRG) betreffend elektronische Verfahrenshandlungen sowie die Verordnung über elektronische Verfahrenshandlungen im Verwaltungsverfahren vom 26. Juni 2024 (VEVV) in Kraft. Diese Änderungen gelten auch für das Verfahren vor dem Steuerrekursgericht (vgl. Verweis in § 115 Satz 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG] auf die ergänzende Geltung der Bestimmungen über das Rekursverfahren im VRG).
Mit dieser Änderung wird grundsätzlich die Möglichkeit eröffnet, schriftliche Verfahrenshandlungen in Papierform oder elektronisch vorzunehmen (§ 4 b Abs. 1 VRG). Soweit eine Partei sich in einem Verfahren vor dem Steuerrekursgericht nicht durch eine berufsmässig handelnde Vertretung gemäss § 4 d Abs. 2 VRG (wie Anwaltschaft/SteuerberaterInnen/TreuhänderInnen/Treuhandgesellschaften) vertreten lässt, besteht bei Einleitung des Verfahrens ein Wahlrecht, ob die Rechtsmitteleingabe sowie die weiteren Verfahrenshandlungen zwischen der Partei und dem Steuerrekursgericht im Rahmen dieses Verfahrens in Papierform oder elektronisch vorgenommen werden sollen. Soweit sich eine solche Partei bei Einleitung des Verfahrens bzw. nach Einleitung eines Verfahrens in Papierform auch erst im Laufe eines Verfahrens für elektronische Verfahrenshandlungen entscheidet, ist diese bis zum Abschluss des Verfahrens an diese Wahl gebunden (§ 4 d Abs. 1 lit. c VRG).
Obligatorium zur Vornahme elektronischer Verfahrenshandlungen für berufsmässig handelnde Vertretungen und Behörden
Berufsmässig handelnde Vertretungen (wie Anwaltschaft/SteuerberaterInnen/ TreuhänderInnen/Treuhandgesellschaften) sowie die im Rechtsmittelverfahren involvierten Steuerbehörden sowie weitere Behörden sind verpflichtet, Verfahrenshandlungen gegenüber dem Steuerrekursgericht in elektronischer Form vorzunehmen (§ 4 d Abs. 1 lit. a und b i.V.m § 4 d Abs. 2 VRG).