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Verfahren

Verfahrenskosten und Parteientschädigung

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    Auferlegung eines Kostenvorschusses

    Entstehen aus der im Interesse von Privaten veranlassten Untersuchung (z.B. Erstellung eines Gutachtens) erhebliche Barauslagen, so kann das Steuerrekursgericht die Durchführung der Untersuchung von der Leistung eines angemessenen Barvorschusses abhängig machen.

    Private können vom Steuerrekursgericht überdies unter der Androhung, dass auf ihr Begehren sonst nicht eingetreten werde, zur Sicherstellung der Verfahrenskosten angehalten werden, wenn

    • sie in der Schweiz keinen Wohnsitz oder Sitz haben,
    • sie aus einem erledigten und nicht mehr weiterziehbaren Verfahren vor einer zürcherischen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde Kosten schulden,
    • sie als zahlungsunfähig erscheinen.

    Zusammensetzung und Rahmen der Gerichtsgebühr

    Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr, den Zustellkosten sowie – sofern vorhanden – den Barauslagen wie Gutachterkosten, Augenscheinkosten etc.

    Die Gerichtsgebühr berechnet sich nach dem Streitwert. Der Streitwert wird als Differenz zwischen der Steuerschuld, wie sie sich aus dem angefochtenen Einspracheentscheid ergäbe und derjenigen, die bei antragsgemässer Gutheissung des Rechtsmittels resultieren würde, ermittelt.

    Bei gleichzeitiger Anfechtung der Einspracheentscheide betreffend die direkte Bundessteuer und betreffend die kantonalen Steuern wird für jedes Rechtsmittel separat eine Gerichtsgebühr erhoben. Diese richtet sich nach dem dem jeweiligen Rechtsmittel zugrunde liegenden Streitwert. Die anfallenden Zustellkosten und Barauslagen werden in der Regel hälftig auf die beiden Rechtsmittel aufgeteilt.

    Die sich nach dem Streitwert richtende Gerichtsgebühr (Rahmen Gerichtsgebühr) beträgt in der Regel:

    Streitwert Fr. Gerichtsgebühr Fr.
    bis 5000 500
    von 5000 bis 10 000 500 bis 1 100
    von 10 000 bis 20 000 1 100 bis 2 200
    von 20 000 bis 50 000 2 200 bis 4 400
    von 50 000 bis 100 000 4 400 bis 6 600
    von 100 000 bis 250 000 6 600 bis 11 000
    von 250 000 bis 500 000 11 000 bis 16 500
    von 500 000 bis 1 Mio. 16 500 bis 22 000
    über 1 Mio. 22 000 bis 50 000

    Bei Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert und im Steuerstrafverfahren beträgt die Gerichtsgebühr in der Regel Fr.  500 bis Fr. 50 000. Wird ohne materielle Prüfung der Begehren entschieden, kann die Gebühr bis auf einen Fünftel herabgesetzt werden. Wird der Entscheid nicht schriftlich begründet oder wird er summarisch begründet, kann die Gebühr bis auf die Hälfte herabgesetzt werden.

    Bei nach dem 1. Juni 2019 eingehenden Beschwerden und Rekursen, deren Bearbeitung sich als besonders aufwendig erweisen, besteht neu die Möglichkeit, die Gerichtsgebühr bis auf das Doppelte zu erhöhen.

    Gebührenrechner

    Im Register Hilfsmittel findet sich ein Excel-Tool, welches einer ersten Orientierung betreffend die zu erwartende Gerichtsgebühr je nach Streitwert dient.

    Kostenverlegung

    In der Regel muss die unterliegende Partei die Kosten tragen. Wird die Beschwerde bzw. der Rekurs teilweise gutgeheissen, werden die Kosten anteilsmässig aufgeteilt. Der obsiegenden Partei werden die Kosten ganz oder teilweise auferlegt, wenn sie bei pflichtgemässem Verhalten schon im Verfahren vor den Steuerbehörden zu ihrem Recht gekommen wäre oder wenn sie die Untersuchung im Verfahren vor Steuerrekursgericht durch trölerisches Verhalten erschwert hat.

    Parteientschädigung

    Die Zusprechung einer angemessenen (d.h. möglicherweise nicht kostendeckenden) Parteientschädigung fällt nur dann in Betracht, wenn die betreffende Partei überwiegend obsiegt oder nur geringfügig unterliegt und die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen den Beizug eines Rechtsbeistandes gerechtfertigt hat. Beim Rekurs betreffend kantonale Steuern ist überdies ein entsprechender Antrag in der Rechtsmittelschrift notwendig.

    Unentgeltliche Prozessführung

    Bedürftige Rechtsuchende haben Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Begehren nicht aussichtslos ist. Für die Prüfung, ob die unentgeltliche Prozessführung gewährt werden kann, ist ein ausdrückliches Gesuch notwendig. Das Steuerrekursgericht empfiehlt, für den Nachweis der gegenwärtigen finanziellen Verhältnisse das im Register Hilfsmittel vorhandene Formular "Nachweis Mittellosigkeit für Gesuch um unentgeltliche Prozessführung" zu verwenden.

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