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Verfahren

Fristen und deren Einhaltung

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    Gesetzliche und richterliche Fristen

    Die Frist für die Einreichung eines Rechtsmittels (Beschwerde, Rekurs) beim Steuerrekursgericht beträgt 30 Tage. Es handelt sich um eine sog. gesetzliche Frist, die nicht erstreckt, d.h. verlängert, werden kann. Ist sie unbenutzt abgelaufen, kann auf eine verspätete Eingabe grundsätzlich nicht mehr eingetreten werden. Einzig auf ein hinreichend begründetes und substanziiertes Gesuch hin kann unter strengen Voraussetzungen die Frist wiederhergestellt werden (siehe Fristwiederherstellung).

    Neben diesen gesetzlichen Fristen bestehen sog. richterliche Fristen, welche in der Regel erstreckt werden können. Um richterliche Fristen handelt es sich beispielsweise bei:

    • der Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses sowie einer Barkaution etc.;
    • der Auflage zur Einreichung von (weiteren) Beweismitteln;
    • der Auflage zur Stellungnahme gegenüber neuen tatsächlichen oder rechtlichen Vorbringen oder Beweismitteln der andern Partei;
    • der Auflage zur Stellungnahme zu einem Antrag auf Höhertaxation;
    • die Aufforderung zur Verbesserung der Rechtsmitteleingabe (Antrag, Begründung, Wahrung des gebührenden Anstands etc.; Achtung: Diese kurzen Nachfristen werden in der Regel nicht erstreckt!).

    Gerichtsferien

    Für die Rechtsmittelverfahren vor dem Steuerrekursgericht gibt es gemäss der geltenden gesetzlichen Grundlagen keine Gerichtsferienregelung, welche in der Sommer- oder Weihnachtsferienzeit zu einer Verlängerung der 30-tägigen Rechtsmittelfrist führen würde.   

    Fristenlauf

    Eine Frist beginnt erst am Tag nach der schriftlichen Eröffnung zu laufen. Folgendes ist zu beachten:

    • Werden Postsendungen per Einschreiben oder mittels Gerichtsurkunde unmittelbar vom Postboten entgegengenommen, so gilt diese Postsendung an diesem Tag als zugestellt und eröffnet.
    • Können Postsendungen per Einschreiben oder mittels Gerichtsurkunden nicht direkt durch den Postboten übergeben werden und wird deshalb eine Abholungseinladung im Briefkasten hinterlegt, so gilt die Postsendung am Tag der Abholung bei der Poststelle innert der 7-tägigen Abholfrist als zugestellt oder eröffnet.
    • Werden Postsendungen per Einschreiben oder mittels Gerichtsurkunden nicht innert der 7-tägigen Abholfrist bei der Poststelle abgeholt, so gelten diese am letzten Tag dieser Abholfrist als zugestellt und eröffnet. Postrückbehaltungsaufträge bzw. durch den Empfänger anderweitig in die Wege geleitete Verlängerungen der Abholfrist sind unerheblich.   

    Wird z.B. ein Einspracheentscheid der empfangenden Person durch die Post am Mittwoch, 1. April ausgehändigt, beginnt die dreissigtägige Frist zur Erhebung einer Beschwerde bzw. eines Rekurses am Donnerstag, 2. April zu laufen.  

Endet eine Frist an einem Samstag oder einem öffentlichen Ruhetag (Sonntag sowie allgemeine Feiertage), verlängert sie sich bis zum nächsten Werktag. Hingegen werden Samstage und öffentliche Ruhetage während des Fristenlaufs normal mitgezählt. Im erwähnten Beispiel endet die Rechtsmittelfrist also grundsätzlich am Freitag, 1. Mai. Da es sich beim 1. Mai aber (zumindest im Kanton Zürich) um einen öffentlichen Ruhetag handelt, endet die Frist erst am Montag, 4. Mai, um 24.00 Uhr.

    Fristgerechtes Handeln

    Eine Frist gilt als eingehalten, wenn die Handlung innerhalb derselben vorgenommen wird. Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist an die Behörde gelangt oder der Schweizerischen Post übergeben worden sein.

    Für den Nachweis der rechtzeitigen Übergabe an die Post ist gewöhnlich der Poststempel massgebend. Trägt eine der Post übergebene Eingabe den Poststempel des auf den Ablauf der Frist folgenden Tages, so trifft den Einsender die Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Aufgabe.

    Fristerstreckung

    Die Verlängerung einer Frist (sog. Fristerstreckung) fällt nur für richterliche Fristen in Betracht. Voraussetzung ist ein Fristerstreckungsgesuch, welches vor Ablauf der betreffenden Frist zu stellen und hinreichend zu begründen ist. Dem Gesuch sollen, soweit vorhanden, entsprechende Beweismittel wie Arztzeugnisse, Flugtickets bei Auslandabwesenheit etc. beigelegt werden. Solange das Steuerrekursgericht ein Fristerstreckungsgesuch nicht ausdrücklich bewilligt hat, gilt die ursprüngliche Frist unverändert fort.

    Fristwiederherstellung

    Insbesondere bei der dreissigtägigen Beschwerde- bzw. Rekursfrist handelt es sich um Verwirkungsfristen. Sind diese abgelaufen, ist auf entsprechende Eingaben grundsätzlich nicht mehr einzutreten.

    Eine Ausnahme gilt dann, wenn ein Fristwiederherstellungsgrund besteht. Eine Fristwiederherstellung kommt nur dann in Frage, wenn die einsendende Person nachweist, dass sie oder ihr Vertreter ohne Verschulden entweder von der Fristansetzung nicht rechtzeitig Kenntnis erhalten hat oder durch schwerwiegende Gründe an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Als schwerwiegende Gründe gelten z. B. Krankheit, Todesfall in der Familie, Landesabwesenheit oder Militärdienst. Indes muss die Verhinderung unverschuldet sein. Wer in Kenntnis eines hängigen Prozesses einfach (für längere Zeit) verreist und sich nicht um die Nachsendung oder Weiterleitung allfälliger Verfügungen und Entscheide der Steuerbehörden kümmert, kann kaum mit Aussicht auf Erfolg eine Wiederherstellung der deswegen verpassten Frist verlangen. 

Voraussetzung einer Fristwiederherstellung ist ein ausdrückliches Wiederherstellungsgesuch. Dieses ist schriftlich und spätestens innert 30 Tagen nach Kenntnisnahme von der Fristansetzung oder nach Wegfall des Hindernisses einzureichen. Wichtig ist, dass innert der gleichen Frist auch die versäumte Handlung vorgenommen wird. Findet ein beschwerdeführende bzw. rekurrierende Person beispielsweise nach ihrer Rückkehr aus dem Militärdienst eine Beweisauflage des Steuerrekursgerichts vor, hat sie innert 30 Tagen ein hinreichend begründetes Fristwiederherstellungsgesuch zu stellen, die entsprechenden Beweismittel für seine Verhinderung, z.B. den Marschbefehl, beizulegen und gleichzeitig die versäumte Handlung nachzuholen.

    Das Steuerrekursgericht empfiehlt, betreffend die strengen Voraussetzungen für die Fristwiederherstellung die ausführliche Kommentierung von Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 4.A, 2021, § 129 N 30 ff. bzw. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3.A, 2016, Art. 133 N 21 ff. zu konsultieren oder eine Fachperson beizuziehen.

    Fristenrechner (Excel)

    Im Register Hilfsmittel findet sich ein Excel-Tool, welches der Berechnung der Rechtsmittelfristen, welche bei einer Eingabe an das Steuerrekursgericht eingehalten werden müssen, dient.

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