Schriftgrösse:A+

Hauptinhalt dieser Seite:

Verfahren

Akteneinsicht

In einem vor Steuerrekursgericht hängigen Verfahren bzw. während der nach einem Entscheid des Steuerrekursgerichts laufenden Rechtsmittelfrist für den Weiterzug an eine Oberinstanz können Rechtsuchende auf telefonische Voranmeldung hin in den Räumlichkeiten des Steuerrekursgerichts Einsicht in die Beschwerde- bzw. Rekursakten nehmen. Für die Überprüfung der Identität der/des Rechtsuchenden ist ein offizieller Ausweis mit Foto (Führerausweis/Identitätskarte/Reisepass) mitzuführen. Es können Fotokopien auf den Kopierapparten des Steuerrekursgerichts erstellt werden. Für Kopien aus Entscheiden und aus Akten wird eine Gebühr von Fr. 1.- pro Seite erhoben.

Ab 1. Januar 2027 wird Nutzenden der Bundesplattform justitia.swiss als einzigem massgeblichen Kommunikationskanal mit dem Steuerrekursgricht die Einsicht in die digitalen Beschwerde- bzw. Rekursakten auf der Plattform gewährt.   

Die Akteneinsicht durch am Verfahren nicht beteiligte Dritte ist in der Akteneinsichtsverordnung der obersten Gerichte vom 16. März 2001 geregelt.

Fusszeile