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Über uns

Aufgaben und Zuständigkeiten

Die Steuerbehörden führen für die verschiedenen Steuern ein Veranlagungs- bzw. ein Einschätzungsverfahren durch. Als Ergebnis dieses Verfahrens erlassen sie einen Veranlagungs- bzw. Einschätzungsentscheid. Wer mit diesem Entscheid nicht einverstanden ist, kann dagegen Einsprache erheben. Die Steuerbehörden müssen die Angelegenheit daraufhin nochmals prüfen und einen Einspracheentscheid fällen.

Gegen den Einspracheentscheid steht die Beschwerde (direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer) bzw. der Rekurs (kantonale Steuern) an das  Steuerrekursgericht offen. Die beiden Abteilungen des Steuerrekursgerichts behandeln ohne Schwerpunktsetzung gleichmässig Rechtsmittel in allen Steuerbereichen (Staats-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer, Quellensteuer, Verrechnungssteuer, Grundstückgewinnsteuer, Erbschafts-und Schenkungssteuer) sowie Wehrpflichtersatzfälle (Ausnahme: Fälle betreffend den Erlass der Wehrpflichtersatzabgabe werden direkt durch das Verwaltungsgericht behandelt). 

Nach Durchführung des Beschwerde- bzw. Rekursverfahrens fällt das Steuerrekursgericht einen Beschwerde- bzw. Rekursentscheid.

Entscheide des Steuerrekursgerichts können mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich weitergezogen werden (Ausnahme: Verrechnungssteuerentscheide müssen direkt beim Bundesgericht angefochten werden). Gegen Beschwerdeentscheide des Verwaltungsgerichts steht schliesslich der Rechtsweg an das Bundesgericht offen.

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