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Aktuell

Aktuelle Entscheide

DB.2024.133, ST.2024.170 / 07. Juli 2025

Direkte Bundessteuer 1.1. - 31.12.2019 sowie Staats- und Gemeindesteuern 1.1. - 31.12.2019

Aufrechnung Wertberichtigung qualifizierter Beteiligungen. Eine Aufrechnung bedingt eine nachhaltige Werterholung. Die Werterholung ist durch die Steuerbehörde zu beweisen, jedoch ist die Pflichtige zur Mitwirkung verpflichtet. Austritt aus Status als Holdinggesellschaft. Aufdeckungslösung bzw. Sondersatz-lösung. Relevant sind die stillen Reserven "eine logische Sekunde" vor dem Austritt aus dem Status. Weder die Aufdeckungs- noch die Sondersatzlösung können auf dem Wertzuwachsgewinn von qualifizierten Beteiligungen geltend gemacht werden. Liegt der Verkehrswert im Zeitpunkt des Austritts unter den Gestehungskosten, reduzieren sich die Gestehungskosten für Zwecke der Staats- und Gemeindesteuern.

Betreffend die direkte Bundeessteuer ist gegen diesen Entscheid eine Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (SB.2025.00108) hängig.

(05.09.2025/TC)

GR.2022.12 / 24. Juni 2025

Grundstückgewinnsteuer (2. Rechtsgang)

Für das von der Pflichtigen vertretene Modell, wonach auf Stufe der Einkommens- bzw. Gewinnsteuer in der Steuerperiode der Liegenschaftenveräusserung auch auf bereits rechtskräftig erfolgswirksam geltend gemachte weiteren Aufwendungen gemäss § 221 Abs. 2 StG früherer Steuerperioden verzichtet werden könne, besteht keine hinreichende gesetzliche Grundlage. Die Auslegung des letzten Teilsatzes von § 221 Abs. 2 StG ergibt, dass der historische Gesetzgeber diese Lösung gerade nicht einführen wollte. Zudem stehen steuersystematische Überlegungen (Realisations- bzw. Periodizitätsprinzip) einem solchen Modell entgegen. Die von der Pflichtigen angeführten speziellen Konstellationen führen nicht zu qualifiziert unhaltbaren Situationen, welche im Sinne eines teleologischen Auslegungselements die anderen Auslegungselemente auzuhebeln vermögen. Die von der Pflichtigen angestrebte weitergehende Begünstigung durch die zeitliche Öffnung des Wahlrechts, bei welcher Steuerart diese weiteren Aufwendungen geltend gemacht werden können, ist nur durch Anpassung der gesetzlichen Grundlagen durch den Gesetzgeber selbst zu erreichen.

Gegen diesen Entscheid ist eine Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (SB.2025.00089) hängig.

(02.07.2025/TC)

GR.2022.40 / 03. Juni 2025

Grundstückgewinnsteuer

Die Anrechenbarkeit der üblichen Mäklerprovision bei der Grundstückgewinnsteuer setzt voraus, dass es sich beim Mäkler um eine Drittperson handelt. Die Fondsleitung eines Anlagefonds ist Letzterem gegenüber keine Drittperson. Deshalb ist die Vergütung, die dem Anlagefonds für die durch die Fondsleitung stattgefundene Verkaufsvermittlung belastet wurde, nicht bei der Grundstückgewinnsteuer anrechenbar. Der Gleichbehandlungsgrundatz wird nicht dadurch verletzt, dass die Mäklerprovision, die eine Konzerngesellschaft ihrer Schwestergesellschaft bezahlt, bei der Grundstückgewinnsteuer angerechnet wird, während die dem Immobilienfonds von der Fondsleitung belastete Vergütung für den An- oder Verkauf von Liegenschaften nicht angerechnet wird.

Gegen diesen Entscheid ist eine Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (SB.2025.00095) hängig.

(10.09.2025/TC)

ST.2024.65 / 15. April 2025

Staats- und Gemeindesteuern 2020 (2. Rechtsgang)

Steuerhoheit (jedoch nicht separates Verfahren da Grundeigentum im Kanton Zürich), natürliche Person, getrennte Besteuerung von Ehegatten. - Der beweisbelastete Pflichtige vermag den Nachweis nicht zu erbringen, dass er mit dem vorübergehenden Wegzug von Zürich in einen anderen Kanton (für 22 Monate; angeblich aufgrund von Ehestreitigkeiten, mit definitiver Trennungsabsicht) dort einen neuen Lebensmittelpunkt begründete. Die blosse faktische Anwesenheit im anderen Kanton reicht in der vorliegenden Konstellation nicht aus, um die Absicht des längeren dauernden Verbleibs zu belegen, da der Pflichtige auch durchgehend über Anknüpfungspunkte am alten Hauptsteuerdomizil verfügte (Tochter, KMU, grosszügige Liegenschaft). Das Vorliegen eines gemeinsamen Wohnsitzes der Ehegatten führt weiter zwingend zur gemeinsamen Besteuerung. Separat ergangene Einschätzungsentscheide, die jeweils nur auf einen Gatten lauten, erweisen sich aufgrund des ihnen anhaftenden schweren Verfahrensfehlers als nichtig. Rückweisung ins Veranlagungs- bzw. Einschätzungsverfahren.

Gegen diesen Entscheid ist eine Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (SB.2025.00064) hängig.

(23.09.2025/TC)

DB.2024.156, ST.2024.197 / 19. März 2025

Direkte Bundessteuer 2022 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2022

Der Pflichtige bezog im Jahr 2020 sein Vorsorgekapital zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Aufgrund des guten Geschäftsgangs tätigte er im Jahr 2022 einen Wiedereinkauf in die berufliche Vorsorge. Das kantonale Steueramt verweigerte ihm daraufhin den Abzug für den Wiedereinkauf in Höhe des Vorsorgebezugs. Es erwog, dass ein Einkauf nach einem erfolgten Bezug unter die Sperrfrist von drei Jahren falle und in jedem Fall missbräuchlich sei. Das Steuerrekursgericht kommt zum Schluss, dass Einkäufe in die berufliche Vorsorge innerhalb von drei Jahren nach einem Vorsorgebezug nicht automatisch als missbräuchlich gelten, mit der Folge, dass der Abzug zu verweigern wäre. Vorbehalten bleibt eine Verweigerung wegen Steuerumgehung. Da vorliegend keine Steuerumgehung vorliegt ist der Abzug des Einkaufs vollumfänglich zu gewähren. Gutheissung.

Gegen diesen Entscheid sind Beschwerden vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (SB.2025.00047+00048) hängig.

(04.08.2025/TC)

DB.2024.79, ST.2024.103 / 18. März 2025

Direkte Bundessteuer 2019 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2019

Umgehende Wertberichtigung auf einer Beteiligung nach Sacheinlagengründung. Ob eine Beteiligung steuerlich im Wert zu berücksichtigen ist, ist im Normalfall durch Gegenüberstellung des Buchwerts mit dem Verkehrswert nach einer geeigneten Methode gemäss KS 28 zu ermitteln. Aufgrund der hohen Erfordernisse bei der Sacheinlagengründung ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die eingebrachten Güter (konkret Marken- und Designrechte) mindestens den Wert gemäss Prüfungsbericht hatten. Der Gegenbeweis der ursprünglichen Wertlosigkeit konnte von den Pflichtigen nicht erbracht werden. Ohnehin hätte die behauptete Unterpariemission steuerlich für sie weitgehend die gleichen Konsequenzen nach sich gezogen. Das Abspringen eines potenziellen Investors kann sich weiter nach allgemeiner Erfahrung nicht innerhalb von 6 Monaten (bis Ende der Steuerperiode) derart signifikant auf den Wert einer Marke auswirken. Dennoch teilweise Gutheissung, da sich der im ersten Halbjahr erwirtschaftete Verlust bis zu einem gewissen Grad auf die Unternehmensbewertung gemäss Substanzwertmethode auswirkt.

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

(07.08.2025/TC)

DB.2024.115, ST.2024.147 / 28. Januar 2025

Direkte Bundessteuer 2021 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2021

Nichteintreten mangels Begründung. Ermessenseinschätzung wegen unerklärter Vermögensvermehrung. Trotz Auflage und Mahnung im Einspracheverfahren war für die Behörde nicht nachvollziehbar, wie die Pflichtigen mit ihren Einkünften sowohl ihren Lebensaufwand finanziert als auch ihr Vermögen vermehrt haben. Die Ermessensveranlagung erging damit zu Recht. Beschwerde und Rekurs lag die als Beweismittel genannte Steuererklärung des Vorjahrs nicht bei. Auch konnten die Pflichtigen nicht nachweisen, dass sie bereits im Einspracheverfahren ins Recht gelegt worden war. Eine sachbezogene Begründung liegt damit nicht vor, auch fehlte ein wesentliches Beweismittel, weshalb die Eintretensvoraussetzungen für die materielle Beurteilung einer Ermessenseinschätzung nicht erfüllt waren. Es ist in diesem Fall keine Nachfrist anzusetzen, da sich die Beschwerde/der Rekurs gegen eine Ermessenstaxation richtet.

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

(14.02.2025/TC)

DB.2024.129, ST.2024.164 / 27. November 2024

Direkte Bundessteuer (1.1. - 31.7.2019) sowie Staats- und Gemeindesteuern (1.1. - 31.7.2019)

Streitig ist, ob der Pflichtige bereits per 1. März 2019 nach Mailand zog oder am 31. Juli 2019, als seine Ehefrau und die gemeinsamen zwei Töchter Wohnsitz dort genommen haben. Zwischen dem 1. März und dem 31. Juli 2019 stand die Familienwohnung in C. (Kanton Zürich), in der seine Familie nach wie vor lebte, weiterhin zur Verfügung. In dieser Zeit verbrachte er zahlreiche Wochenenden dort. Damit gilt das Weiterbestehen des Wohnsitzes in C. bis 31. Juli 2019 als sehr wahrscheinlich und haben die Pflichtigen den Gegenbeweis zu erbringen, welcher misslingt. Abweisung.

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

(12.09.2025/TC)

ST.2023.198 / 29. Oktober 2024

Staats- und Gemeindesteuern 2021

Steuerhoheit - Die Pflichtigen waren jahrelang in ihrem Haus in einer zürcherischen Gemeinde steuerlich ansässig. Daneben verfügten sie seit längerer Zeit über ein Ferienhaus in einer ausserkantonalen Gemeinde. In der streitbetroffenen Steuerperiode gaben die Pflichtigen an, dass sie per November ihren steuerlichen Wohnsitz in die ausserkantonale Gemeinde verlegt hätten. Der Nachweis, dass sich der Lebensmittelpunkt in diese verschoben hat, konnten sie jedoch nicht erbringen. Abweisung.

Dieser Entscheid ist reechtskräftig.

(16.09.2025/TC)

DB.2024.45, ST.2024.60 / 11. Oktober 2024

Direkte Bundessteuer 2019 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2019

Abzug von Baukosten bei Ersatzneubau eines denkmalgeschützten Gebäudes. Als Denkmalschutzmassnahme abziehbar sind die Mehrkosten, die aufgrund der Erhaltung der geschützten Bauteile entstanden sind. Keine Denkmalschutzmassnahme liegt mehr vor, wenn der Ersatzneubau qualitativ weit über das für die Erhaltung der geschützten Bauteile notwendige hinausgeht. Zwar können auch diesfalls Mehrkosten anerkannt werden, doch sind diese im Einzelnen darzutun und nachzuweisen. Aufgrund des beinahe totalen Ersatzbaus sind auch keine Unterhaltskosten angefallen, sondern sind die baulichen Massnahmen alle wertvermehrend.

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

(18.11.2024/TC)

ST.2024.44 / 24. September 2024

Staats- und Gemeindesteuern 1.1. - 31.12.2021

Bilanzänderung/Bilanzberichtigung. Die Pflichtige reicht vor Steuerrekursgericht eine neue Jahresrechnung ein und führt dazu aus, bei den Änderungen gegenüber der ursprünglichen Jahresrechnung handle es sich um Bilanzberichtigungen, weswegen sie nach der neuen Jahresrechnung einzuschätzen sei. Eine Bilanzberichtigung ist zulässig bis Rechtskraft der Veranlagung und zwingend vorzunehmen, wenn die Bilanzwerte offensichtlich handelsrechtswidrig sind. Vorliegend sind die Vorbringen der Pflichtigen ungenügend substanziiert und erweist sich die ursprüngliche Jahresrechnung in keinem der streitigen Punkte als offensichtlich handelsrechtswidrig. Abweisung.

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

(11.11.2024/TC)

DB.2023.182, ST.2023.249 / 28. August 2024

Direkte Bundessteuer 2021 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2021 (2. Rechtsgang)

Die nachträgliche definitive Verzinsung des Altersguthabens durch den Stiftungsrat einer Pensionskasse ist beim Pflichtigen gemäss Urteil des Verwaltungsgerichts zum Rentensatz und nicht als privilegierte Vorsorgeleistung zu besteuern. Dies, weil die Zusatzverzinsung einen Pensionsplan betraf, unter welchem der Pflichtige sich für den Bezug einer Rente entschieden hatte. Dass der betreffende Plan reglementarisch die Möglichkeit eines Kapitalbezugs ebenfalls vorsah, spielte für das Verwaltungsgericht ebensowenig eine Rolle wie der Umstand, dass der Pflichtige keine Wahlmöglichkeit hinsichtlich der Form der Auszahlung hatte. Die streitige Verzinsung ist damit voll steuerbar, für die Satzbestimmung jedoch nur insoweit zu berücksichtigen, als – rechnerisch – eine jährliche "Rentenaufbesserung" besteht. Diese wurde unter Berücksichtigung des erhöhten Altersguthabens auf Basis der Berechnung der Pensionskasse ermittelt. Teilweise Gutheissung.

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

(14.01.2025/TC)

GR.2023.25 / 27. August 2024

Grundstückgewinnsteuer

Die Eröffnung und Mitteilung des Nachsteuerverfahrens an die steuerpflichtige Person stellt kein Gültigkeitserfordernis dar, deren Fehlen eine Nachbesteuerung ausschliessen würde. Abweisung des Antrags der Pflichtigen auf Nichtigerklärung von Einspracheentscheid und Veranlagung. Bei der reinen Schenkung führt der Rückfall im Sinne von Art. 247 OR zu einer Auflösung der Schenkung ex tunc. Dies kann mangels Vorliegens eines anderen Rechtsgeschäfts und Willens der Parteien nicht zu einer Umwandlung der Schenkung in einen Grundstückkaufvertrag zu Drittpreisen führen. Das verwaltungsgerichtliche Urteil (SB.2014.00077 - Rückfall bei gemischter Schenkung) kann nicht auf den vorliegenden Fall angewendet werden, da es sich vorliegend um eine vollständig unentgeltliche Schenkung handelt. Gutheissung.

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

(31.10.2024/TC)

ST.2024.53 / 27. August 2024

Staats- und Gemeindesteuern 2019

Vermögenssteuerwert einer Beteiligung an einer nicht börsenkotierten Aktiengesellschaft. Die Bewertungsregeln des KS 28 der SSK besagen, dass bei einem Kauf unter Dritten auf den Verkaufspreis abgestellt wird, solange sich die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft nicht wesentlich verändert hat. Der Kommentar zum KS 28 sieht Schwellenwerte vor, wann von einer wesentlichen veränderten wirtschaftlichen Lage gesprochen werden kann. Vorliegend wurde nach spätestens drei Jahren nach Kauf einer dieser Schwellenwerte erreicht, weshalb wiederum dien Formelbewertung nach Praktikermethode vorzunehmen war. Dieser führt trotz Umsatz- und Gewinnrückgang zu einem höheren Vermögenssteuerwert, was allerdings als solches nicht gegen den Systemwechsel spricht. Die Rekurrenten können nicht überzeugend darlegen, weshalb weiterhin auf den vormaligen Kaufpreis abzustellen wäre. Eine bessere Erkenntnis des Verkehrswerts ist nicht ersichtlich. Abweisung des Rekurses.

Gegen diesen Entscheid ist eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (SB.2024.00100) hängig.

(04.11.2024/TC)

ST.2022.11 / 31. Januar 2024

Steuerhoheit (1.1.2015 bis 31.12.2019)

Steuerhoheit; juristische Person mit Auslandsbezug; Ort der tatsächlichen Verwaltung. Die tatsächliche Verwaltung im Kanton Zürich am Wohnsitz des Mehrheitsaktionärs und Verwalungsrats erscheint als sehr wahrscheinlich, weil für das Aufrechterhalten des ausserkantonalen statutarischen Sitzes nur eine Domizilgebühr von Fr. 100.- pro Monat verbucht wird. Soweit die Rekurrentin vorliegend den Gegenbeweis angetreten hat, misslingt dieser. Soweit bekannt beschäftigt sie am statutarischen Sitz kein Personal und mietet auch kein geschlossenes Büro. Die Buchhaltung wird von einem lokalen Treuhänder im Auftragsverhältnis ausgeführt. Der Mehrheitsaktionär und Geschäftsführer ist oft auf Kundenbesuch im Ausland unterwegs. Sporadische, örtlich wechselnde Aufenthalte erfüllen die Voraussetzungen an einen Firmensitz nicht, denn es fehlt an einer minimalen, geographisch lokalisierbaren Infrastruktur. Sodann ist es einer Gesellschaft von vornherein verwehrt, sich gegenüber dem Kanton, wo sie nachgewiesenermassen (wenn auch geringe) Aktivitäten entfaltet, auf einen ausländischen Ort der tatsächlichen Verwaltung zu berufen, um damit zu erreichen, dass sie an ihrem Briefkastendomizil in einem Niedrigsteuerkanton besteuert werde. Abweisung.

Bestätigt durch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Juli 2023 (SB.2023.00033). Aufgehoben durch Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 8. April 2025 (9C_547/2023). Gemäss jüngster bundesgerichtlicher Rechtsprechung begründe der Wohnsitz eines Geschäftsführers in Fällen, in welchen nicht bestimmt werden könne , wo Unternehmensentscheide schwergewichtig getroffen und ihre Geschäfte schwergewichtig geführt worden seien, kein subsidiäres Steuerdomizil einer juristischen Person, Könne daher unter Würdigung der gesamten Umstände nicht mit dem erforderlichen Beweismass festgestellt werden , dass an einem bestimmten Ort schwergewichtig die wesentlichen Unternehmensentscheide getroffen und die Geschäfte geführt worden seien, könne die juristische Person an diesem Ort nicht ihre tatsächliche Verwaltung haben.

(27.08.2024/TC)

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