Aktuelle Entscheide
ST.2024.246 / 08. Dezember 2025
Staats- und Gemeindesteuern 2022
§ 39 Abs. 1 StG; Art. 50 lit. e LIPP (Genfer Steuergesetz betr. natürliche Personen); Art. 1 und 2 LEFI (Genfer Gesetz über die Schätzung gewisser Immobilien); Kreisschreben SSK Nr. 22 vom 22. März 2018
Der Vermögenssteuerwert einer ausserhalb des Kantons gelegenen Liegenschaft wird grundsätzlich durch Umrechnung des ausserkantonalen Steuerwerts mit den Repartitionsfaktoren der SSK ermittelt. Der Repartitionsfaktor für den Kanton Genf beträgt für das strittige Jahr 145. Das LIPP sieht für Einfamilienhäuser (villas) die periodische individuelle Bewertung durch eine Expertenkommission vor. Für die Liegenschaft der Pflichtigen fand eine solche Bewertung seit Erwerb im Jahr 2003 allerdings nicht statt, weshalb gemäss Gesetz nunmehr seit fast zwei Jahrzehnten auf den ursprünglichen Kaufpreis abzustellen ist. Durch das LEFI wurde dieser Wert 2019 immerhin um 7 Prozent erhöht. Gemäss Auskunft der Steuerverwaltung des Kantons Genf ist der Repartitionswert der SSK von 145 auf diesen Wert anzuwenden. Im Kanton Genf wird auf den Schätzwert (bzw. Kaufpreis) bei einer andauernden Nutzung durch den gleichen Eigentümer ein weiterer Abzug gewährt (4 Prozent pro Jahr, maximal 40 Prozent; so genanntes "abattement"). Der Kanton Zürich kennt diesen Abzug nicht, weshalb die Pflichtigen sich hier auch nicht darauf berufen können. Abweisung.
Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.
(18.12.2025/TC)
ST.2025.85 / 28. November 2025
Staats- und Gemeindesteuern 2021
§ 140 Abs. 1 StG; § 9 Abs. 1 lit. c VO StG
Bei Nutzung der Dienstleistung "ePost ScanningService" gilt die Zustellung durch Ablage in das Postfach des Scan-Centers als vollzogen. Nicht relevant ist die Zustellung durch das Scan-Center an den Adressaten. Abweisung
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
(17.12.2025/TC)
GR.2023.38 / 18. November 2025
Grundstückgewinnsteuer
§§ 64 Abs. 3, 221 Abs. 1 lit. a, 221 Abs. 1 lit. d, § 221 Abs. 2 StG
Zulässigkeit der Wiedereinbringung von zuvor verdeckt vorgenommenen Sofortabschreibungen zum Zeitpunkt der Grundstückveräusserung. Die in der Lehre vertretene Auffassung, dass unkorrekterweise als Unterhaltskosten geltend gemachte wertvermehrende Aufwendungen (= verdeckte Sofortabschreibungen) bei der Veräusserung des Grundstücks im Veräusserungsjahr wieder eingebracht und anstatt dessen als Anlagekosten bei der Grundstückgewinnsteuer zum Abzug gebracht werden können, verstösst gewinnsteuerlich gegen das Periodizitätsprinzip und erweist sich damit als unzulässig. Ist die steuerpflichtige Person insoweit gewinnsteuerlich rechtskräftig eingeschätzt worden, ist es nicht möglich, später darauf zurückzukommen. Folglich kann die Grundsteuerbehörde den Abzug der diesbezüglichen wertvermehrenden Aufwendungen ohne materielle Prüfung verweigern, da es ansonsten zu einer verpönten doppelten Anrechnung der Aufwendungen käme. Dies gilt selbst dann, wenn die Perioden zwischen Geltendmachung der Unterhaltskosten und Veräusserungszeitpunkt mit Verlust abgeschlossen wurden und eine Korrektur ohne Nachsteuerverfahren noch möglich wäre. Ein zusätzlicher Liegenschaftenhändler-abzug nach § 221 Abs. 2 StG ist einem Liegenschaftenhändler sodann für Liegenschaften im Handelswarenbestand vorbehalten. Abweisung.
Gegen diesen Entscheid ist eine Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (SB.2025.00136) hängig.
(15.12.2025/TC)
GR.2024.19 / 18. November 2025
Grundstückgewinnsteuer
§§ 63 Abs. 3, 221 Abs. 1 lit. a StG
Zulässigkeit der Wiedereinbringung von zuvor verdeckt vorgenommenen Sofortabschreibungen zum Zeitpunkt der Grundstückveräusserung. - Wenn geltend gemacht wird, dass wertvermehrende Aufwendungen, die anlässlich einer umfassenden Gebäudesanierung als Unterhaltskosten gewinnsteuerlich geltend gemacht wurden (= verdeckte Sofortabschreibungen), gewinnsteuerlich zum Veräusserungszeitpunkt wieder eingebracht und anstatt dessen grundstückgewinnsteuerlich als wertvermehrende Aufwendungen geltend gemacht werden können, ist in jedem Fall vorausgesetzt, dass die entsprechenden verdeckten Sofortabschreibung in der Jahresrechnung des Veräusserungsjahrs offengelegt werden oder aber die steuerpflichtige Person zumindest auf das parallele grundstückgewinnsteuerliche Verfahren hinweist resp. den Eintritt der Rechtskraft mittels Erhebung einer Einsprache verhindert. Wird hingegen die steuerpflichtige Person vor Abschluss des grundstückgewinnsteuerlichen Verfahrens betreffend die Gewinnsteuern rechtskräftig ohne wiedereingebrachte Sofortabschreibungen eingeschätzt, können die besagten Aufwendungen grundstückgewinnsteuerlich in jedem Fall nicht mehr akzeptiert werden. Dies deshalb, weil die Aufwendungen ansonsten doppelt zum Abzug zugelassen würden, was grundsätzlich ausgeschlossen ist. Dass der doppelte Abzug gegebenenfalls in einem gewinnsteuerlichen Nachsteuerverfahren noch korrigiert werden könnte, ist nicht entscheidend. Abweisung.
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
(04.02.2026/TC)
DB.2022.177, ST.2022.232 / 28. Oktober 2025
Direkte Bundessteuer 2019 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2019
Art. 15 Abs. 1 und 4 DBA CH-LI; Art. 25 und 26 DBG; Art. 9 der Berufskostenverordnung; § 25 und 26 StG
Wohnsitz in einer zürcherischen Gemeinde; Wochenaufenthaltsort in Eigentumswohnung in einer st. galler Gemeinde mit Arbeitsort in Liechtenstein. Gemäss DBA CH-LI gilt nicht (mehr) als Grenzgänger, wer aus beruflichen Gründen an mehr als 45 Arbeitstagen nach Arbeitsende aus beruflichen Gründen nicht an seinen Wohnsitz zurückkehrt und z.B. in einer Zweitwohnung übernachtet. Die sich daraus ergebende Besteuerung gemäss Arbeitsortsprinzip in Liechtenstein ist als steuermindernde Tatsache von der steuerpflichtigen Person nachzuweisen. Im Konfliktfall reicht die blosse Bestätigung des Arbeitgebers nicht aus. Dieser Beweis misslingt (insb., weil die Wohnung erst im September erworben wurde). Die DBA-Konformität der kantonalen Praxis, die nur Übernachtungen in Zweitwohnungen in der Umgebung von maximal 10km Luftlinie zum Arbeitsort als einschlägig erachtet, brauchte ausgangsgemäss nicht geprüft zu werden. Abweisung Hauptantrag. Berufskosten als Gewinnungskosten sind sodann trotz weitgehender Pauschalierung nur abziehbar, wenn sie der steuerpflichtigen Person tatsächlich entstanden sind. Anstatt der effektiven Miete kann folglich nicht der anteilige Eigenmietwert abgezogen werden, da dieser vom Eigentümer der Liegenschaft nicht effektiv zu bezahlen ist. Höchstens allfällige Wohnnebenkosten könnten anteilig abgezogen werden (die Hypothekarzinsen werden gewöhnlich bereits anderweitig berücksichtigt). Abweisung Evenutalantrag.
Gegen diesen Entscheid sind Beschwerden vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (SB.2025.00133 + SB.2025.00134) hängig.
(10.12.2025/TC)
DB.2025.85, ST.2025.105 / 14. Oktober 2025
Direkte Bundessteuer 2021 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2021
Art. 99a Abs. 1 DBG; § 101a Abs. 1 StG
Quellensteuerpflichtige internationale Wochenaufenthalter können bis 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine nachträgliche ordentliche Besteuerung beantragen. Die Einreichungsfrist ist eine nicht erstreckbare Verwirkungsfrist. Die Parteien stellen sich auf den Standpunkt, der Erhalt des Steuererklärungsformulars habe beim Pflichtigen ein Vertrauen darauf begründet, dass die Einreichung der Steuererklärung frist- und formwahrend sei, auch wenn die gesetzliche Frist schon lange abgelaufen ist. Dem ist zu widersprechen: zum einen war der Pflichtige fachmännisch Vertreten, zum anderen wird in der Wegleitung zur Steuererklärung darauf hingewiesen, dass quellensteuerpflichtige Wochenaufenthalter nur dann eine Steuererklärung einzureichen haben, wenn sie zuvor einen Antrag auf nachträgliche ordentliche Besteuerung gestellt haben, und wird betreffend den Antrag auf www.zh.ch/quellensteuer hingewiesen, wo ausführliche Informationen zu Antragsfrist und Antragsform zu finden sind. Abweisung.
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
(16.12.2025/TC)
DB.2025.107, ST.2025.130 / 13. Oktober 2025
Direkte Bundessteuer 2021 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2021
Art. 99a Abs. 1 und 99b Abs. 1 DBG: §§ 101a Abs. 1 und 101b Abs. 1 StG
Nachträgliche ordentliche Veranlagung bei einem internationalen Wochenaufenthalter. Um zu bestimmen, ob ein quellensteuerpflichtiger Wochenaufenthalter die Voraussetzungen von Art. 99a Abs. 1 lit. a und b DBG bzw. § 101a Abs. 1 lit. a und b StG erfüllt ist zwingend auch das Einkommen des Ehegatten mit einzubeziehen, selbst wenn die Eheleute am Wohnsitz individual besteuert werden. Die nachträgliche ordentliche Veranlagung von Amtes wegen kommt zur Anwendung, wenn Personen über verschiedene in der Schweiz steuerbare Einkommensbestandteile verfügen, die teilweise an der Quelle und teilweise ordentlich besteuert werden. Vorliegend sind die Voraussetzungen für die Vornahme einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung auf Antrag oder von Amtes wegen nicht erfüllt. Abweisung.
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
(16.12.2025/TC)
ST.2025.57 / 16. September 2025
Staats- und Gemeindesteuern 2022
§§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 3 StG
Die Beweislast für das Bestehen einer ausserkantonalen Betriebsstätte entspricht derjenigen zum Hauptsteuerdomizil. Hat das kantonale Steueramt im Vorjahr anerkannt, dass 40% des Umsatzes in einer ausserkantonalen Betriebsstätte generiert wird, ist es dafür beweispflichtig, dass die Betriebsstätte aufgehoben wurde. Soweit die Pflichtigen hingegen verfechten, im streitigen Jahr 80% des Umsatzes in der Betriebsstätte generiert zu haben, sind sie für den 40% übersteigenden Anteil beweispflichtig. Teilweise Gutheissung.
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
(30.10.2025/TC)
WE.2025.1 / 28. August 2025
Rückerstattung Wehrpflichtersatz
Art. 39 Abs. 1 WPEG, Art. 54a Abs. 1 WPEV
Rückerstattung von Ersatzabgaben. Mit der Änderung vom 12. August 2020 der Verordnung vom 30. August 1995 über die Wehrpflichtersatzabgabe wurde festgelegt, dass u.a. höhere Unteroffiziere und Offiziere des Zivilschutzes für die nach der Ersatzpflicht geleisteten Schutzdiensttage einen Teil oder alle Ersatzabgaben zurückerstattet erhalten. Dabei ist die Höhe der Rückerstattung von den effektiv absolvierten und anrechenbaren Schutzdiensttagen ab dem Folgejahr des Wegfalls der Ersatzpflicht bis zum Ende der Schutzdienstpflicht abhängig (Abs. 3). Gemäss Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 12. August 2020 der WPEV sind diese Änderungen erstmals auf das Ersatzjahr 2021 anwendbar. Die Wehrpflichtersatzverwaltung stellt sich auf den Standpunkt, dass für die Berechnung der Rückerstattung nur die Schutzdiensttage ab dem Jahr 2021 zu berücksichtigen seien, da andernfalls eine echte Rückwirkung vorläge. Diese Auffassung ist nicht zu schützen. Dass die neuen Regeln erstmals im Ersatzjahr 2021 angewendet werden, bedeutet nicht, dass auch nur Ersatztage ab 2021 für die Ermittlung der Rückerstattung einzubeziehen sind. Es sind der Berechnung – dem mit der Gesetzesänderung verfolgten Ziel entsprechend – vielmehr sämtliche nach der Ersatzpflicht geleisteten Schutzdiensttage zugrunde zu legen. Teilweise Gutheissung, da im Ergebnis ein minimal abweichender Ersatzabgabebetrag errechnet wurde.
Gegen diesen Entscheid ist eine Beschwerde vor den Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (VB.2025.00711) hängig.
(19.12.2025/TC)
DB.2024.133, ST.2024.170 / 07. Juli 2025
Direkte Bundessteuer 1.1. - 31.12.2019 sowie Staats- und Gemeindesteuern 1.1. - 31.12.2019
Art. 62 Abs. 4 DBG; § 64c StG, § 2 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1. April 2019
Aufrechnung Wertberichtigung qualifizierter Beteiligungen. Eine Aufrechnung bedingt eine nachhaltige Werterholung. Die Werterholung ist durch die Steuerbehörde zu beweisen, jedoch ist die Pflichtige zur Mitwirkung verpflichtet. Austritt aus Status als Holdinggesellschaft. Aufdeckungslösung bzw. Sondersatz-lösung. Relevant sind die stillen Reserven "eine logische Sekunde" vor dem Austritt aus dem Status. Weder die Aufdeckungs- noch die Sondersatzlösung können auf dem Wertzuwachsgewinn von qualifizierten Beteiligungen geltend gemacht werden. Liegt der Verkehrswert im Zeitpunkt des Austritts unter den Gestehungskosten, reduzieren sich die Gestehungskosten für Zwecke der Staats- und Gemeindesteuern.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat eine lediglich gegen die Kostenverteilung und Zusprechung einer Parteientschädigung gerichtete Beschwerde des kantonalen Steueramts mit Urteil vom 14. Januar 2026 (SB.2025.00108) abgewiesen.
(05.09.2025/TC)
GR.2022.12 / 24. Juni 2025
Grundstückgewinnsteuer (2. Rechtsgang)
§ 221 Abs. 2 StG
Für das von der Pflichtigen vertretene Modell, wonach auf Stufe der Einkommens- bzw. Gewinnsteuer in der Steuerperiode der Liegenschaftenveräusserung auch auf bereits rechtskräftig erfolgswirksam geltend gemachte weiteren Aufwendungen gemäss § 221 Abs. 2 StG früherer Steuerperioden verzichtet werden könne, besteht keine hinreichende gesetzliche Grundlage. Die Auslegung des letzten Teilsatzes von § 221 Abs. 2 StG ergibt, dass der historische Gesetzgeber diese Lösung gerade nicht einführen wollte. Zudem stehen steuersystematische Überlegungen (Realisations- bzw. Periodizitätsprinzip) einem solchen Modell entgegen. Die von der Pflichtigen angeführten speziellen Konstellationen führen nicht zu qualifiziert unhaltbaren Situationen, welche im Sinne eines teleologischen Auslegungselements die anderen Auslegungselemente auzuhebeln vermögen. Die von der Pflichtigen angestrebte weitergehende Begünstigung durch die zeitliche Öffnung des Wahlrechts, bei welcher Steuerart diese weiteren Aufwendungen geltend gemacht werden können, ist nur durch Anpassung der gesetzlichen Grundlagen durch den Gesetzgeber selbst zu erreichen.
Gegen diesen Entscheid ist eine Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (SB.2025.00089) hängig.
(02.07.2025/TC)
GR.2022.40 / 03. Juni 2025
Grundstückgewinnsteuer
Art. 8 Abs. 1 BV; § 221 Abs. 1 lit. c StG
Die Anrechenbarkeit der üblichen Mäklerprovision bei der Grundstückgewinnsteuer setzt voraus, dass es sich beim Mäkler um eine Drittperson handelt. Die Fondsleitung eines Anlagefonds ist Letzterem gegenüber keine Drittperson. Deshalb ist die Vergütung, die dem Anlagefonds für die durch die Fondsleitung stattgefundene Verkaufsvermittlung belastet wurde, nicht bei der Grundstückgewinnsteuer anrechenbar. Der Gleichbehandlungsgrundatz wird nicht dadurch verletzt, dass die Mäklerprovision, die eine Konzerngesellschaft ihrer Schwestergesellschaft bezahlt, bei der Grundstückgewinnsteuer angerechnet wird, während die dem Immobilienfonds von der Fondsleitung belastete Vergütung für den An- oder Verkauf von Liegenschaften nicht angerechnet wird.
Bestätigt durch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Januar 2026 (SB.2025.00095).
(10.09.2025/TC)
ST.2024.65 / 15. April 2025
Staats- und Gemeindesteuern 2020 (2. Rechtsgang)
Art. 108 Abs. 1 DBG; §§ 3 Abs. 1, § 7 Abs. 1, 123 StG
Steuerhoheit (jedoch nicht separates Verfahren da Grundeigentum im Kanton Zürich), natürliche Person, getrennte Besteuerung von Ehegatten. - Der beweisbelastete Pflichtige vermag den Nachweis nicht zu erbringen, dass er mit dem vorübergehenden Wegzug von Zürich in einen anderen Kanton (für 22 Monate; angeblich aufgrund von Ehestreitigkeiten, mit definitiver Trennungsabsicht) dort einen neuen Lebensmittelpunkt begründete. Die blosse faktische Anwesenheit im anderen Kanton reicht in der vorliegenden Konstellation nicht aus, um die Absicht des längeren dauernden Verbleibs zu belegen, da der Pflichtige auch durchgehend über Anknüpfungspunkte am alten Hauptsteuerdomizil verfügte (Tochter, KMU, grosszügige Liegenschaft). Das Vorliegen eines gemeinsamen Wohnsitzes der Ehegatten führt weiter zwingend zur gemeinsamen Besteuerung. Separat ergangene Einschätzungsentscheide, die jeweils nur auf einen Gatten lauten, erweisen sich aufgrund des ihnen anhaftenden schweren Verfahrensfehlers als nichtig. Rückweisung ins Veranlagungs- bzw. Einschätzungsverfahren.
Gegen diesen Entscheid ist eine Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (SB.2025.00064) hängig.
(23.09.2025/TC)
DB.2024.156, ST.2024.197 / 19. März 2025
Direkte Bundessteuer 2022 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2022
Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG; § 31 Abs. 1 lit. d StG; Art. 79b Abs. 3 BVG
Der Pflichtige bezog im Jahr 2020 sein Vorsorgekapital zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Aufgrund des guten Geschäftsgangs tätigte er im Jahr 2022 einen Wiedereinkauf in die berufliche Vorsorge. Das kantonale Steueramt verweigerte ihm daraufhin den Abzug für den Wiedereinkauf in Höhe des Vorsorgebezugs. Es erwog, dass ein Einkauf nach einem erfolgten Bezug unter die Sperrfrist von drei Jahren falle und in jedem Fall missbräuchlich sei. Das Steuerrekursgericht kommt zum Schluss, dass Einkäufe in die berufliche Vorsorge innerhalb von drei Jahren nach einem Vorsorgebezug nicht automatisch als missbräuchlich gelten, mit der Folge, dass der Abzug zu verweigern wäre. Vorbehalten bleibt eine Verweigerung wegen Steuerumgehung. Da vorliegend keine Steuerumgehung vorliegt ist der Abzug des Einkaufs vollumfänglich zu gewähren. Gutheissung.
Bestätigt durch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Dezember 2025 (SB.2025.00047+00048).
(04.08.2025/TC)
DB.2024.79, ST.2024.103 / 18. März 2025
Direkte Bundessteuer 2019 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2019
Art. 18 Abs. 2, 28 Abs. 1 DBG; Art. 624, 634 Abs. 1, 680 Abs. 1, 960 Abs. 2, 960 Abs. 3, 960a Abs. 1, 960a Abs. 2, 960b Abs. 1 OR; § 18 Abs. 2, 18 Abs. 3, 27 Abs. 2 lit. a StG; SSK Kreisschreiben 28
Umgehende Wertberichtigung auf einer Beteiligung nach Sacheinlagengründung. Ob eine Beteiligung steuerlich im Wert zu berücksichtigen ist, ist im Normalfall durch Gegenüberstellung des Buchwerts mit dem Verkehrswert nach einer geeigneten Methode gemäss KS 28 zu ermitteln. Aufgrund der hohen Erfordernisse bei der Sacheinlagengründung ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die eingebrachten Güter (konkret Marken- und Designrechte) mindestens den Wert gemäss Prüfungsbericht hatten. Der Gegenbeweis der ursprünglichen Wertlosigkeit konnte von den Pflichtigen nicht erbracht werden. Ohnehin hätte die behauptete Unterpariemission steuerlich für sie weitgehend die gleichen Konsequenzen nach sich gezogen. Das Abspringen eines potenziellen Investors kann sich weiter nach allgemeiner Erfahrung nicht innerhalb von 6 Monaten (bis Ende der Steuerperiode) derart signifikant auf den Wert einer Marke auswirken. Dennoch teilweise Gutheissung, da sich der im ersten Halbjahr erwirtschaftete Verlust bis zu einem gewissen Grad auf die Unternehmensbewertung gemäss Substanzwertmethode auswirkt.
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
(07.08.2025/TC)
DB.2024.115, ST.2024.147 / 28. Januar 2025
Direkte Bundessteuer 2021 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2021
Art. 130 Abs. 2, 132 Abs. 3 DBG; § 139 Abs. 2, 140 Abs. 2, 147 Abs. 4, 148 Abs. 3 StG
Nichteintreten mangels Begründung. Ermessenseinschätzung wegen unerklärter Vermögensvermehrung. Trotz Auflage und Mahnung im Einspracheverfahren war für die Behörde nicht nachvollziehbar, wie die Pflichtigen mit ihren Einkünften sowohl ihren Lebensaufwand finanziert als auch ihr Vermögen vermehrt haben. Die Ermessensveranlagung erging damit zu Recht. Beschwerde und Rekurs lag die als Beweismittel genannte Steuererklärung des Vorjahrs nicht bei. Auch konnten die Pflichtigen nicht nachweisen, dass sie bereits im Einspracheverfahren ins Recht gelegt worden war. Eine sachbezogene Begründung liegt damit nicht vor, auch fehlte ein wesentliches Beweismittel, weshalb die Eintretensvoraussetzungen für die materielle Beurteilung einer Ermessenseinschätzung nicht erfüllt waren. Es ist in diesem Fall keine Nachfrist anzusetzen, da sich die Beschwerde/der Rekurs gegen eine Ermessenstaxation richtet.
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
(14.02.2025/TC)