Aktuelle Entscheide
ST.2025.64 / 12. Mai 2026
Staats- und Gemeindesteuern 1.1. - 31.12.2020
§ 81 StG
Ermässigung des steuerbaren Eigenkapitals. Das steuerbare Eigenkapital, das auf Beteiligungsrechte, Patente und vergleichbare Rechte sowie Darlehen an Konzerngesellschaften entfällt, wird in der Bemessungsgrundlage um 90% reduziert. Die Anwendung der verschiedenen Auslegungsmethoden ergibt ein stringentes Ergebnis, dass hierbei sowohl kurz- als auch langfristige Darlehen berücksichtigt werden müssen. Gutheissung.
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
(10.07.2026/TC)
DB.2025.142, ST.2025.172 / 30. April 2026
Direkte Bundessteuer 2022 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2022
Art. 37 DBG; § 36 StG
Die nachträgliche Ausgleichsverzinsung durch eine Pensionskasse, ausgerichtet in Kapitalform nach Eintritt des Vorsorgefalls (Frühpensionierung), ist beim Pflichtigen zum Rentensatz zu besteuern. Entgegen der Auffassung des kantonalen Steueramts kann für die steuerliche Behandlung nicht unbesehen auf das Pensionsalter abgestellt werden. Entscheidend ist, dass mit der Leistung der Pensionskasse eine zusätzliche Verzinsung des Alterskapitals bzw. eine Aufbesserung künftiger Renten verfolgt wird, nicht die Verzinsung einer laufenden Rente oder einer bereits fälligen Kapitalleistung. Gutheissung.
Gegen diesen Entscheid sind Beschwerden vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (SB.2026.00070+00071) hängig.
(10.07.2026/TC)
GR.2025.21 / 24. April 2026
Grundstückgewinnsteuer
§§ 30 Abs. 2, 221 Abs. 1 lit. a StG
Abgrenzung werterhaltender und wertvermehrende Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Umbau. Werden zum Zeitpunkt des Umbaus einer Liegenschaft sämtliche Aufwendungen als werterhaltender Unterhalt deklariert und resultiert der steuerpflichtigen Person in diesem Zusammenhang ein negatives Einkommen, was vom kantonalen Steueramt im Rahmen der Einschätzung ungeprüft akzeptiert wird, so erscheint es nicht in jedem Fall als treuwidrig, wenn zum Zeitpunkt des Verkaufs ein gewisser Anteil der angefallenen Kosten als wertvermehrend deklariert wird. Insbesondere wenn das kantonale Steueramt die einkommenssteuerliche Einschätzung ohne Prüfung einfach abnickte und die steuerpflichtige den behaupteten werterhaltenden Charakter auch nicht in einer Auflage oder anderweitig explizit bestätigte, ist gerade bei komplexeren Renovationen ein treuwidriges Verhalten nicht erkennbar. Es gibt insoweit kein Verbot der doppelten Geltendmachung, sondern nur ein Verbot der doppelten Berücksichtigung. Bei der Bestimmung des wertvermehrenden Anteils kann unter Umständen auf die Neuschätzung der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich abgestellt werden, wobei davon auszugehen ist, dass, wenn mehrere Steuerperioden betroffen sind, der wertvermehrenden Anteil gleichmässig auf die Perioden verteilt wurde. Da das kantonale Steueramt die deklarierte werterhaltenden Unterhaltskosten materiell prüfte, greift insoweit das Verbot der Doppelten Berücksichtigung. Für die nachfolgende Steuerperiode ist hingegen keine solche explizite Berücksichtigung nachgewiesen, weshalb die anteilige grundstückgewinnsteuerliche Berücksichtigung noch möglich ist. Teilweise Gutheissung.
Dieser Entscheid ist rechtkräftig.
(10.07.2026/TC)
DB.2025.90, ST.2025.112 / 31. März 2026
Direkte Bundessteuer 2020 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2020
Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2, Art. 8 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 , Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG; §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 2, 7 Abs. 1, 10 Abs. 1, 20 Abs. 1 lit. c StG
Internationale Steuerhoheit/getrennter Wohnsitz von Ehegatten Steuerhoheit von angeblich getrenntlebenden Ehegatten (Schweiz und Drittstaat bis Herbst 2020; danach unstrittig gemeinsamer Wohnsitz in der Schweiz/in Zürich). Die tatsächlichen Verhältnisse lassen darauf schliessen, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Ehegatten schwerpunktmässig bei seiner unstrittig ganzjährig in der Schweiz wohnenden Ehegattin befand. Allfällige beschränkte geschäftliche Lebensinteressen im Drittstaat vermögen dies nicht aufzuwiegen, zumal sich ein wesentlicher Teil der Geschäftstätigkeit trotz dortiger domizilierter Gesellschaften und vorhandener Geschäftssubstanz effektiv nicht lokal im Drittstaat abspielte. Dass das kantonale Steueramt auch den Pflichtigen als ganzjährig in der Schweiz ansässig einstufte und die beiden Ehegatten dementsprechend gemeinsam und ohne "pro rata temporis Ausscheidung" in den Drittstaat X besteuerte, ist nicht zu beanstanden. Betreffend die festgesetzten Steuerfaktoren ist eine im Jahr ausgeschüttete Sachdividende zum Verkehrswert zu bewerten. Es ist gesetzlich nicht vorgesehen, einkommenssteuerrechtlich auf die Substanzbewertung abzustellen, wie dies unter Umständen bei der Vermögensbesteuerung der Fall ist (Start-ups). Abweisung.
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
(26.06.2026/TC)
VS.2025.3 / 31. März 2026
Verrechnungssteuer (Fälligkeit 2021)
Art. 23 Abs. 1 und 2 VStG; Kreisschreiben Nr. 48 betreffend Verwirkung des Anspruchs auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer
Wird bei einer Ermessenseinschätzung mangels Einreichung der Steuererklärung erst nach Ablauf der Einsprachefrist diese samt Wertschriftenverzeichnis mit Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer eingereicht, so ist das Erfordernis der spontanen Deklaration kaum erfüllt und die Rückerstattung ist zu verweigern. Eine Nachdeklaration gestützt auf Abs. 2 setzt zudem voraus, dass ein bloss fahrlässiges Versäumnis vorliegt. Die Pflichtigen wussten, dass sie keine Steuererklärung eingereicht hatten. Sie haben damit eine Unterbesteuerung in Kauf genommen; sie konnten nicht darauf vertrauen, dass eine Unterbesteuerung ausbleibt. Somit ist von Eventualvorsatz auszugehen. Abweisung.
Bestätigt durch Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 13. Juli 2026 (9C_281/2026).
(07.07.2026/TC)
DB.2024.192, ST.2024.249 / 31. März 2026
Direkte Bundessteuer 2022 (nachträgliche ordentliche Veranlagung) sowie Staats- und Gemeindesteuern 2022 (nachträgliche ordentliche Veranlagung)
Art. 8 BV; Art. 3, 91 Abs. 1 99a Abs. 1 DBG; Art. 35a Abs. 1 lit. a StHG; Art. 14 QStV; §§ 3, 94 Abs. 1, 101a Abs. 1 StG
Der Pflichtige ist als internationaler Wochenaufenthalter in Deutschland ansässig, wo auch seine Ehefrau lebt. Für sein im Kanton Zürich erwirtschaftetes Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit wird er an der Quelle besteuert. Es liegen keine Umstände vor, welche ausnahmsweise eine nachträgliche ordentliche Veranlagung des Pflichtigen erlauben würden. Das kantonale Steueramt hat seinen Antrag auf nachträgliche ordentliche Veranlagung zum Zweck der Berücksichtigung des Abzugs des effektiven in die Säule 3a einbezahlten Beitrags zu Recht abgewiesen.
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
(07.07.2026/TC)
DB.2025.90, ST.2025.112 / 31. März 2026
Direkte Bundessteuer 2020 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2020
Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2, Art. 8 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 , Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG; §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 2, 7 Abs. 1, 10 Abs. 1, 20 Abs. 1 lit. c StG
Internationale Steuerhoheit/getrennter Wohnsitz von Ehegatten Steuerhoheit von angeblich getrenntlebenden Ehegatten (Schweiz und Drittstaat bis Herbst 2020; danach unstrittig gemeinsamer Wohnsitz in der Schweiz/in Zürich). Die tatsächlichen Verhältnisse lassen darauf schliessen, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Ehegatten schwerpunktmässig bei seiner unstrittig ganzjährig in der Schweiz wohnenden Ehegattin befand. Allfällige beschränkte geschäftliche Lebensinteressen im Drittstaat vermögen dies nicht aufzuwiegen, zumal sich ein wesentlicher Teil der Geschäftstätigkeit trotz dortiger domizilierter Gesellschaften und vorhandener Geschäftssubstanz effektiv nicht lokal im Drittstaat abspielte. Dass das kantonale Steueramt auch den Pflichtigen als ganzjährig in der Schweiz ansässig einstufte und die beiden Ehegatten dementsprechend gemeinsam und ohne "pro rata temporis Ausscheidung" in den Drittstaat X besteuerte, ist nicht zu beanstanden. Betreffend die festgesetzten Steuerfaktoren ist eine im Jahr ausgeschüttete Sachdividende zum Verkehrswert zu bewerten. Es ist gesetzlich nicht vorgesehen, einkommenssteuerrechtlich auf die Substanzbewertung abzustellen, wie dies unter Umständen bei der Vermögensbesteuerung der Fall ist (Start-ups). Abweisung.
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
(26.06.2026/TC)
DB.2025.190, ST.2025.223 / 30. März 2026
Direkte Bundessteuer 2021 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2021
Art. .27 Abs. 1 , 32 Abs. 1 und 2 DBG; §§ 27 Abs. 1, 30 Abs. und 2 StG
Liegenschaftsunterhaltskosten, Vermögensverwaltungskosten, geschäftsmässige Begründetheit von Kosten bei selbständiger Erwerbstätigkeit. Diverse im Rahmen der selbständigen Erwerbstätigkeit erfasste Aufwendungen wurden mangels Bezug zur geschäftlichen Tätigkeit und/oder fehlendem Nachweis zu Recht als geschäftsmässig nicht begründet eingestuft bzw. nicht zum Abzug zugelassen. Weiter wurden verschiedene als Liegenschaftsunterhalt deklarierte Kosten nicht zum Abzug zugelassen, weil diesen entweder der werterhaltende Charakter abzusprechen ist (Prozesskosten im Zusammenhang mit geplanter Erstellung einer Unterniveaugarage), oder weil diese private Lebenshaltungskosten darstellen. Mangels Nachweises der effektiven Vermögensverwaltungskosten hat das kantonale Steueramt sodann zu Recht nur den Pauschalabzug gewährt. Abweisung.
Gegen diesen Entscheid sind Beschwerden vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (SB.2026.00066+00067) hängig.
(10.07.2026/TC)
GR.2024.25 / 24. März 2026
Grundstückgewinnsteuer
§§ 226, 139 Abs. 2, 140 Abs. 2 StG
Der Grundstückgewinn wurde wegen Nichteinreichens der Steuererklärungen global nach pflichtgemässem Ermessen geschätzt. Die im Einspracheverfahren eingereichten Steuererklärungen waren nur hinsichtlich einzelner, steuermindernder Anlagekosten unklar. Die Gemeinde trat mangels Begründung nicht auf die Einsprachen ein. Die in den nachgereichten Steuererklärungen enthaltenen Sachverhalte müssen in der Einspracheschrift nicht erneut in Prosa wiederholt werden. Eine Übertragung der Angaben aus der Steuererklärung in einen Fliesstext lässt sich nicht durch das Begründungserfordernis rechtfertigen. Rückweisung.
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
(07.07.2026/TC)
DB.2024.170, ST.2024.216 / 03. März 2026
Direkte Bundessteuer 2023 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2023
Art. 32 Abs. 2 DBG; § 30 Abs. 2 Satz 1 StG
Einlagen in den Unterhalts- und Erneuerungsfonds eines sich im blossen Miteigentum befindlichen Grundstücks sind nicht mit dem Erneuerungsfonds einer Stockwerkeigentümerschaft vergleichbar und können nicht als Liegenschaftsunterhaltskosten abgezogen werden. Dies, weil der blosse Miteigentümer keinen Vermögensabfluss erleidet. Effektiv angefallene Kosten in der Steuerperiode können abgezogen werden. Teilweise Gutheissung.
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
(29.06.2026/TC)
DB.2025.71, ST.2025.90 / 05. Februar 2026
Direkte Bundessteuer 1.1. - 31.12.2023 sowie Staats- und Gemeindesteuern 1.1. - 31.12.2023
Art. 130 Abs. 2 DBG; § 139 Abs. 2 StG
Eine in der Bilanz nicht umgesetzte Bilanzberichtigung bleibt handelsrechtswidrig. Ebenso handelsrechtswidrig bleibt eine Bilanz, in der eine verdeckte Bilanzberichtigung vorgenommen wurde. Wurden die Steuerfaktoren infolge einer nicht eingereichten Steuererklärung nach pflichtgemässem Ermessen geschätzt, kann mit einer derartigen Bilanz der tatsächliche Sachverhalt nicht nachgewiesen werden und die Ermessenstaxation hat weiterhin Bestand. Berücksichtigt das kantonale Steueramt jedoch die Erträge sowie die Verluste der Vorperioden nicht, kann sich seine Schätzung als offensichtlich unrichtig erweisen, wenn sie sich mit den aktenkundigen Verhältnissen nicht vereinbaren lässt. Bei vorhandenen Vorjahresverlusten in Verbindung mit einem geschätzten Gewinn ist die Schätzung konkret zu begründen, andernfalls sich der Verdacht einer Schätzung aus fiskalischen Gründen nicht von der Hand weisen lässt. Teilweise Gutheissung.
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
(26.06.2026/TC)
ST.2025.242 / 29. Januar 2026
Staats- und Gemeindesteuern 2023
Art. 127 Abs. 3 BV
Die pflichtigen Ehegatten hatten in der Vergangenheit steuerliche Wohnsitze in unterschiedlichen Kantonen. Für die vorliegend streitige Steuerperiode hat das kantonale Steueramt den Lebensmittelpunkt des Pflichtigen neu im Kanton Zürich bei seiner Ehegattin verortet. Der Drittkanton hat diesen Umstand offenbar nicht übernommen, wodurch in der streitigen Steuerperiode eine interkantonale Doppelbesteuerung resultierte. Zur Lösung dieses Konflikts sind die Pflichtigen auf den Rechtsweg (Bundesgericht) zu verweisen, zumal die unbeschränkte Steuerpflicht im Kanton Zürich durch die Pflichtigen nicht bestritten und auch nicht dargelegt wurde, inwiefern die Steuerfaktoren im Kanton Zürich falsch festgesetzt worden sein sollten. Der ebenfalls beantragte Schuldzinsenabzug war vom kantonalen Steueramt sodann bereits gewährt worden. Aufrechnung der Hypothekarschuld zu Recht, da diese per Ende Steuerperiode amortisiert war. Abweisung.
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
(10.07.2026/TC)
DB.2025.114, ST.2025.137 / 27. Januar 2026
Direkte Bundessteuer 1.1. - 31.12.2020 sowie Staats- und Gemeindesteuern 1.1. - 31.12.2020
Art. 725, 725b Abs. 4 Ziff. 1, 754 OR, Art. 219 SchKG; Art. 58. Abs. 1 lit. b DBG; § 64 Abs. 1 StG
Verdeckte Gewinnausschüttung durch Gewährung/Erhöhung eines Darlehens an eine nahestehende Gesellschaft (Schwestergesellschaft). mit anschliessendem Rangrücktritt und anschliessender Wertberichtigung. Verzichtet eine Gesellschaft in Missachtung des Drittvergleichs auf Sicherheiten und gewährt/erhöht sie der nahestehendenden Gesellschaft in Anbetracht ihrer übrigen finanziellen Verhältnisse ein sehr risikoreiches Darlehen, so stellt dies auf der Ebene der Gesellschaft eine verdeckte Gewinnausschüttung dar, wenn die Gesellschaft ggü. der nahestehenden Gesellschaft im Anschluss einen Rangrücktritt erklärt und das Darlehen in den eigenen Büchern im Umfang des Rangrücktritts wertberichtigt (nachträgliche Darlehenssimulation). Dies dann, wenn sich ein unabhängiger Dritter in der gleichen Situation nicht zu einem (entschädigungslosen) Rangrücktritt bereiterklärt hätte. Erschwerend kommt betr. Drittvergleichskonformität hinzu, dass es unter Umständen am Aktionariat und nicht an einer Schwestergesellschaft liegt, ihre Tochtergesellschaften mit der nötigen Liquidität zur Befriedigung von untereinander bestehenden Forderungen auszustatten. Mit der fehlenden Drittvergleichskonformität des gewährten Darlehens allein lässt sich aber eine (teilweise) Aufrechnung des Darlehensbetrags nicht rechtfertigen. Vielmehr bedarf es dazu zusätzlich des Nachweises eines fehlenden Rückforderungs- und Rückzahlungswillens. Abweisung.
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
(26.06.2026/TC)
DB.2025.48, ST.2025.61 / 27. Januar 2026
Direkte Bundessteuer 1.1. - 31.12.2018 und 1.1. - 31.12.2019 sowie Staats- und Gemeindesteuern 1.1. - 31.12.2018 und 1.1. - 31.12.2019
Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG; § 64 Abs. 1 Ziff. 2 StG
Geschäftsmässig unbegründeter Aufwand und verdeckte Gewinnausschüttungen. Wenn eine Gesellschaft gewisse Geschäftstätigkeiten an verbundene Unternehmen auslagert (z.B. Marketing, Accounting, IT-Support, Managementfunktionen etc.), muss dies drittvergleichskonform geschehen. Bei der Höhe der Festsetzung der Aufrechnung kann sich das kantonale Steueramt u.U. auf Verrechnungspreismethoden wie z.B. der Kostenaufschlagsmethode stützen. Ergibt sich bei der Gegenüberstellung von hypothetischem Fremdvergleichspreis und tatsächlich von der steuerpflichtigen Person bezahlten (pauschalen) Aufwendungen bloss geringfügige Abweichungen, ist diese unter dem Gesichtspunkt der Erkennbarkeit zu würdigen, denn gemäss allgemeinen Kriterien ist eine Aufrechnung nur angezeigt, wenn das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung für die zuständigen Organe erkennbar war. Vorliegend war bei näherer Betrachtung die Erkennbarkeit nicht in jedem Fall gegeben. Teilweise Gutheissung.
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
(26.06.2026/TC)
DB.2025.148, ST.2025.178 / 23. Januar 2026
Direkte Bundessteuer 1.1. - 31.12.2023 sowie Staats- und Gemeindesteuern 1.1. - 31.12.2023
Art. 130 Abs. 2, 132 Abs. 1 DBG; §§ 139, 140 Abs. 1 StG
Eine im Rahmen der Einsprache gegen eine Ermessenseinschätzung eingereichte Jahresrechnung ohne Vorjahresvergleich rechtfertigt kein Nichteintreten mangels qualifizierter Begründung durch das kantonale Steueramt. Gutheissung von Beschwerde und Rekurs und Rückweisung an das kantonale Steueramt zur materiellen Behandlung der Einsprache.
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
(02.07.2026/TC)
DB.2025.153, ST.2025.183 / 19. Dezember 2025
Direkte Bundessteuer 2023 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2023
Art. 33 Abs. 1 lit. e DBG; § 31 Abs. 1 lit. e StG; Art. 80 und 82 BVG; Art. 7 Abs. 1 und 4 BVV 3
"Kleiner" und "grosser" Säule 3a-Abzug. Der unselbstständig erwerbstätige Pflichtige wurde per Ende April eines Jahres pensioniert, arbeitete aber im selben Betrieb weiter. Ab Mai desselben Jahres leistete er keine Pensionskasseneinzahlungen mehr. Während der Abzug im Rahmen des "grossen Abzugs" für die Zeit nach der Pensionierung unbestritten ist (20% der Einkünfte), ist die Zulässigkeit des "kleinen Abzugs" zufolge Einzahlung erst nach der Pensionierung strittig. Der Einzahlungszeitraum innerhalb des Jahres spielt vorliegend keine Rolle. Gutheissung.
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
(26.06.2026/TC)
DB.2024.117, ST.2024.150 / 17. Dezember 2025
Direkte Bundessteuer 2021 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2021
Art. 9 Absatz 2 lit. o StHG; Art. 32 Abs. 1 u. 2, 33 Abs. 1 lit. j, 34 lit. d DBG; §§ 30 Abs. 1 u. Abs. 2 Satz 1, 31 Abs. 1 lit. k, 33 lit. d StG
Strittig waren verschiedene Liegenschaftsunterhaltskosten, Aus- und Weiterbildungskosten sowie Vermögensverwaltungskosten. Die Aufwendungen für Reinigung- und Imprägnierung konnten nicht belegt werden. Der Ersatz von Garnituren und Armaturen in den Nasszellen wurde trotz lückenhafter Belege zum Abzug zugelassen. Hinsichtlich des Fahrradunterstands gelang den Pflichtigen der Nachweis eines gleichwertigen Ersatzes nicht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass ein einfacher Fahrradständer durch eine neue, überdachte Konstruktion mit Seitenwänden ersetzt wurde, die ein Fundament erforderte. Dabei handelt es sich um eine wertvermehrende Investition, welche steuerlich nicht abzugsfähig ist. Das geltend gemachte individuelle Coaching, das auf die Lösung beruflicher Fragestellungen ausgerichtet ist, fällt nicht unter die abzugsfähigen Aus- und Weiterbildungskosten. Es wäre grundsätzlich als übrige Berufskosten abzugsfähig, da ein Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit besteht; der hierfür massgebende Pauschalabzug ist jedoch höher. Da die Pflichtigen den konkreten Vermögensverwaltungsvertrag mit der Bank nicht vorlegen konnten, wurde der Abzug gestützt auf die geltende Weisung auf drei Promille des Depotwerts beschränkt. Insgesamt fehlt es an einer hinreichenden Substantiierung des Sachverhalts, an aussagekräftigen Unterlagen sowie an einer nachvollziehbaren Subsumtion. Teilweise Gutheissung
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
(07.07.2026/TC)
DB.2025.175, ST.2025.205 / 16. Dezember 2025
Direkte Bundessteuer 2022 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2022
Art. 32 Abs. 1, 34 lit. d DBG, § 30 Abs. 1, 33 lit. d StG
Vermögensverwaltungskosten. Den Pflichtigen ist der Nachweis nicht gelungen, dass es sich bei den von der Bank verrechneten Gebühren nur um Depotführungsgebühren handelt. Dies, weil unklar ist, wie die Gebühr berechnet wurde und diese im Vergleich zu einer von den Pflichtigen eingereichten (zeitlich aber nicht anwendbaren) Übersicht auch als zu hoch erscheint. Dies impliziert, dass mit der "Depotgebühr" weitere Kosten abgegolten wurden, die steuerlich möglicherweise nicht zum Abzug berechtigen. Das kantonale Steueramt hat die Gebühr zugunsten der Pflichtigen bestimmt. Verzicht auf reformatio in peius infolge Geringfügigkeit. Abweisung.
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
(10.07.2026/TC)
DB.2025.105, ST.2025.127 / 16. Dezember 2025
Direkte Bundessteuer 2022 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2022
Art. 32 Abs. 2 DBG; § 30 Abs. 2 StG
Unterhaltskosten sind Aufwendungen, die der Erhaltung einer bestehenden Liegenschaft dienen und regelmässig oder periodisch anfallen. Dazu zählen laufende Reparaturen, Ersatzbeschaffungen, jährlich wiederkehrende Grundstückabgaben (z.B. Wasserzins, Abwasser- und Kehrichtgebühren) sowie grössere periodische Renovationen wie Fassaden- oder Dachsanierungen oder die zeitbedingte Erneuerung technischer Anlagen. Unterhaltskosten dienen der Instandhaltung oder der Nachholung versäumter Instandsetzung, damit die Liegenschaft weiterhin seinen bisherigen Zweck erfüllt. Geht ein Gebäude jedoch unter oder wird durch einen Ersatzneubau ersetzt, gelten die dafür anfallenden Kosten insgesamt als wertvermehrende Anlagekosten und sind steuerlich nicht als Unterhalt abzugsfähig – selbst dann, wenn der Neubau baugleich ist und denselben Zweck erfüllt. Diese Grundsätze gelten ebenso für Nebengebäude wie Garagen, weshalb auch die Kosten für einen Ersatzneubau der Garage und der Stützmauer nicht abzugsfähig sind. Die neue Natursteinmauer ist einerseits wertvermehrend und wurde erst durch die wesentlich grössere Garage und Stützmauer erforderlich.
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
(07.07.2026/TC)
DB.2025.55, ST.2025.72 / 16. Dezember 2025
Direkte Bundessteuer 2022 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2022
Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG; § 20 Abs. 1 lit. c StG
Das kantonale Steueramt hat die Kontokorrentschuld des Pflichtigen gegenüber der von ihm beherrschten Gesellschaft zu Unrecht als simuliertes Rechtsgeschäft qualifiziert. Die von der Rechtsprechung diesbezüglich aufgestellten Kriterien sind per 31. Dezember 2022 ungeachtet der Höhe der Schuld im Vergleich zu den übrigen Aktiven (Klumpenrisiko) nicht erfüllt, da der Pflichtige sich nicht in einer "finanziell äusserst angespannten Situation" befand. Die weiteren Indizien (fehlender Vertrag, keine Sicherheit, private Mittelverwendung) sind für die Frage einer Simulation bzw. des Rückzahlungswillens von untergeordneter Bedeutung und vermögen an der Beurteilung nichts zu ändern. Für den Vermögenssteuerwert der Anteile des Pflichtigen ist indes auf die Bewertungsmeldung abzustellen. Teilweise Gutheissung.
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
(10.07.2026/TC)
ST.2024.246 / 08. Dezember 2025
Staats- und Gemeindesteuern 2022
§ 39 Abs. 1 StG; Art. 50 lit. e LIPP (Genfer Steuergesetz betr. natürliche Personen); Art. 1 und 2 LEFI (Genfer Gesetz über die Schätzung gewisser Immobilien); Kreisschreben SSK Nr. 22 vom 22. März 2018
Der Vermögenssteuerwert einer ausserhalb des Kantons gelegenen Liegenschaft wird grundsätzlich durch Umrechnung des ausserkantonalen Steuerwerts mit den Repartitionsfaktoren der SSK ermittelt. Der Repartitionsfaktor für den Kanton Genf beträgt für das strittige Jahr 145. Das LIPP sieht für Einfamilienhäuser (villas) die periodische individuelle Bewertung durch eine Expertenkommission vor. Für die Liegenschaft der Pflichtigen fand eine solche Bewertung seit Erwerb im Jahr 2003 allerdings nicht statt, weshalb gemäss Gesetz nunmehr seit fast zwei Jahrzehnten auf den ursprünglichen Kaufpreis abzustellen ist. Durch das LEFI wurde dieser Wert 2019 immerhin um 7 Prozent erhöht. Gemäss Auskunft der Steuerverwaltung des Kantons Genf ist der Repartitionswert der SSK von 145 auf diesen Wert anzuwenden. Im Kanton Genf wird auf den Schätzwert (bzw. Kaufpreis) bei einer andauernden Nutzung durch den gleichen Eigentümer ein weiterer Abzug gewährt (4 Prozent pro Jahr, maximal 40 Prozent; so genanntes "abattement"). Der Kanton Zürich kennt diesen Abzug nicht, weshalb die Pflichtigen sich hier auch nicht darauf berufen können. Abweisung.
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
(18.12.2025/TC)
GR.2024.23 / 02. Dezember 2025
Grundstückgewinnsteuer
§§ 216, 219, 220 StG
Die Pflichtige übertrug ihrem Sohn eine 3 1/2-Zimmerwohnung samt Keller und Garagenparkplatz. Als Gegenleistung übernahm der Sohn die bestehende Hypothekarschuld und räumte seiner Mutter ein lebenslanges Wohn- und Benützungsrecht an den übertragenen Grundstücken ein. Im Restbetrag vereinbarten die Parteien eine Schenkung. Da zwischen Verkehrswert und Gegenleistung mit einem Differenzbetrag von knapp 13% kein offensichtliches Missverhältnis besteht, ist das Rechtsgeschäft für Grundsteuerzwecke nicht als gemischte Schenkung einzustufen und folglich kein Steueraufschub zu gewähren. Daran ändert nichts, dass das Wohnrecht nach der Übertragung wieder gelöscht wurde. Abweisung.
Gegen diesen Entscheid ist eine Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (SB.2026.00027) hängig.
(07.07.2026/TC)
ST.2025.85 / 28. November 2025
Staats- und Gemeindesteuern 2021
§ 140 Abs. 1 StG; § 9 Abs. 1 lit. c VO StG
Bei Nutzung der Dienstleistung "ePost ScanningService" gilt die Zustellung durch Ablage in das Postfach des Scan-Centers als vollzogen. Nicht relevant ist die Zustellung durch das Scan-Center an den Adressaten. Abweisung
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
(17.12.2025/TC)
GR.2024.19 / 18. November 2025
Grundstückgewinnsteuer
§§ 63 Abs. 3, 221 Abs. 1 lit. a StG
Zulässigkeit der Wiedereinbringung von zuvor verdeckt vorgenommenen Sofortabschreibungen zum Zeitpunkt der Grundstückveräusserung. - Wenn geltend gemacht wird, dass wertvermehrende Aufwendungen, die anlässlich einer umfassenden Gebäudesanierung als Unterhaltskosten gewinnsteuerlich geltend gemacht wurden (= verdeckte Sofortabschreibungen), gewinnsteuerlich zum Veräusserungszeitpunkt wieder eingebracht und anstatt dessen grundstückgewinnsteuerlich als wertvermehrende Aufwendungen geltend gemacht werden können, ist in jedem Fall vorausgesetzt, dass die entsprechenden verdeckten Sofortabschreibung in der Jahresrechnung des Veräusserungsjahrs offengelegt werden oder aber die steuerpflichtige Person zumindest auf das parallele grundstückgewinnsteuerliche Verfahren hinweist resp. den Eintritt der Rechtskraft mittels Erhebung einer Einsprache verhindert. Wird hingegen die steuerpflichtige Person vor Abschluss des grundstückgewinnsteuerlichen Verfahrens betreffend die Gewinnsteuern rechtskräftig ohne wiedereingebrachte Sofortabschreibungen eingeschätzt, können die besagten Aufwendungen grundstückgewinnsteuerlich in jedem Fall nicht mehr akzeptiert werden. Dies deshalb, weil die Aufwendungen ansonsten doppelt zum Abzug zugelassen würden, was grundsätzlich ausgeschlossen ist. Dass der doppelte Abzug gegebenenfalls in einem gewinnsteuerlichen Nachsteuerverfahren noch korrigiert werden könnte, ist nicht entscheidend. Abweisung.
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
(04.02.2026/TC)
GR.2023.38 / 18. November 2025
Grundstückgewinnsteuer
§§ 64 Abs. 3, 221 Abs. 1 lit. a, 221 Abs. 1 lit. d, § 221 Abs. 2 StG
Zulässigkeit der Wiedereinbringung von zuvor verdeckt vorgenommenen Sofortabschreibungen zum Zeitpunkt der Grundstückveräusserung. Die in der Lehre vertretene Auffassung, dass unkorrekterweise als Unterhaltskosten geltend gemachte wertvermehrende Aufwendungen (= verdeckte Sofortabschreibungen) bei der Veräusserung des Grundstücks im Veräusserungsjahr wieder eingebracht und anstatt dessen als Anlagekosten bei der Grundstückgewinnsteuer zum Abzug gebracht werden können, verstösst gewinnsteuerlich gegen das Periodizitätsprinzip und erweist sich damit als unzulässig. Ist die steuerpflichtige Person insoweit gewinnsteuerlich rechtskräftig eingeschätzt worden, ist es nicht möglich, später darauf zurückzukommen. Folglich kann die Grundsteuerbehörde den Abzug der diesbezüglichen wertvermehrenden Aufwendungen ohne materielle Prüfung verweigern, da es ansonsten zu einer verpönten doppelten Anrechnung der Aufwendungen käme. Dies gilt selbst dann, wenn die Perioden zwischen Geltendmachung der Unterhaltskosten und Veräusserungszeitpunkt mit Verlust abgeschlossen wurden und eine Korrektur ohne Nachsteuerverfahren noch möglich wäre. Ein zusätzlicher Liegenschaftenhändler-abzug nach § 221 Abs. 2 StG ist einem Liegenschaftenhändler sodann für Liegenschaften im Handelswarenbestand vorbehalten. Abweisung.
Gegen diesen Entscheid ist eine Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (SB.2025.00136) hängig.
(15.12.2025/TC)
GR.2025.12 / 11. November 2025
Grundstückgewinnsteuer
Art. 12 Abs. 3 lit. e StHG; § 216 Abs. 3 lit. i StG
Ersatzbeschaffung einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnliegenschaft. Die Pflichtige war seit 2 Jahren und 7 Monaten aus der gemeinsamen Liegenschaft ausgezogen, ehe sie nachweislich Bemühungen für den Verkauf derselben unternahm. Knapp 2 Jahre nach dem Auszug hatte sie zudem eine Vorausbeschaffung getätigt. Die ursprüngliche Liegenschaft konnte dann nach einer eher langwierigen gerichtlichen Auseinandersetzung mit dem früheren Lebenspartner erst deutlich später veräussert werden. Zwar kann davon ausgegangen werden, dass zwischen Erwerb der Ersatzliegenschaft und Verkauf der ursprünglichen Liegenschaft die Unbedenklichkeitsfrist eingehalten wurde (das Gerichtsverfahren dürfte für die Frist nicht relevant sein). Allerdings liegen keine Nachweise dafür vor, dass die Pflichtige sich innert zwei Jahren seit dem Auszug mit dem Verkauf der Liegenschaft auseinandergesetzt hätte – hierfür wäre die Pflichtige beweisbelastet gewesen. Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass das Kriterium des Selbstbewohnens im Zeitpunkt der Veräusserung nicht mehr erfüllt war (dies anders als im Fall, wo die Trennung einer Ehe gerichtlich oder aussergerichtlich geregelt und damit das Selbstbewohnen nicht unterbrochen wurde). Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Frist im Falle einer Vorausbeschaffung strenger zu handhaben ist. Abweisung.
Gegen diesen Entscheid ist eine Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (SB.2026.00013) hängig.
(07.07.2026/TC)
DB.2022.177, ST.2022.232 / 28. Oktober 2025
Direkte Bundessteuer 2019 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2019
Art. 15 Abs. 1 und 4 DBA CH-LI; Art. 25 und 26 DBG; Art. 9 der Berufskostenverordnung; § 25 und 26 StG
Wohnsitz in einer zürcherischen Gemeinde; Wochenaufenthaltsort in Eigentumswohnung in einer st. galler Gemeinde mit Arbeitsort in Liechtenstein. Gemäss DBA CH-LI gilt nicht (mehr) als Grenzgänger, wer aus beruflichen Gründen an mehr als 45 Arbeitstagen nach Arbeitsende aus beruflichen Gründen nicht an seinen Wohnsitz zurückkehrt und z.B. in einer Zweitwohnung übernachtet. Die sich daraus ergebende Besteuerung gemäss Arbeitsortsprinzip in Liechtenstein ist als steuermindernde Tatsache von der steuerpflichtigen Person nachzuweisen. Im Konfliktfall reicht die blosse Bestätigung des Arbeitgebers nicht aus. Dieser Beweis misslingt (insb., weil die Wohnung erst im September erworben wurde). Die DBA-Konformität der kantonalen Praxis, die nur Übernachtungen in Zweitwohnungen in der Umgebung von maximal 10km Luftlinie zum Arbeitsort als einschlägig erachtet, brauchte ausgangsgemäss nicht geprüft zu werden. Abweisung Hauptantrag. Berufskosten als Gewinnungskosten sind sodann trotz weitgehender Pauschalierung nur abziehbar, wenn sie der steuerpflichtigen Person tatsächlich entstanden sind. Anstatt der effektiven Miete kann folglich nicht der anteilige Eigenmietwert abgezogen werden, da dieser vom Eigentümer der Liegenschaft nicht effektiv zu bezahlen ist. Höchstens allfällige Wohnnebenkosten könnten anteilig abgezogen werden (die Hypothekarzinsen werden gewöhnlich bereits anderweitig berücksichtigt). Abweisung Evenutalantrag.
Gegen diesen Entscheid sind Beschwerden vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (SB.2025.00133 + SB.2025.00134) hängig.
(10.12.2025/TC)
DB.2025.85, ST.2025.105 / 14. Oktober 2025
Direkte Bundessteuer 2021 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2021
Art. 99a Abs. 1 DBG; § 101a Abs. 1 StG
Quellensteuerpflichtige internationale Wochenaufenthalter können bis 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine nachträgliche ordentliche Besteuerung beantragen. Die Einreichungsfrist ist eine nicht erstreckbare Verwirkungsfrist. Die Parteien stellen sich auf den Standpunkt, der Erhalt des Steuererklärungsformulars habe beim Pflichtigen ein Vertrauen darauf begründet, dass die Einreichung der Steuererklärung frist- und formwahrend sei, auch wenn die gesetzliche Frist schon lange abgelaufen ist. Dem ist zu widersprechen: zum einen war der Pflichtige fachmännisch Vertreten, zum anderen wird in der Wegleitung zur Steuererklärung darauf hingewiesen, dass quellensteuerpflichtige Wochenaufenthalter nur dann eine Steuererklärung einzureichen haben, wenn sie zuvor einen Antrag auf nachträgliche ordentliche Besteuerung gestellt haben, und wird betreffend den Antrag auf www.zh.ch/quellensteuer hingewiesen, wo ausführliche Informationen zu Antragsfrist und Antragsform zu finden sind. Abweisung.
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
(16.12.2025/TC)
DB.2025.107, ST.2025.130 / 13. Oktober 2025
Direkte Bundessteuer 2021 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2021
Art. 99a Abs. 1 und 99b Abs. 1 DBG: §§ 101a Abs. 1 und 101b Abs. 1 StG
Nachträgliche ordentliche Veranlagung bei einem internationalen Wochenaufenthalter. Um zu bestimmen, ob ein quellensteuerpflichtiger Wochenaufenthalter die Voraussetzungen von Art. 99a Abs. 1 lit. a und b DBG bzw. § 101a Abs. 1 lit. a und b StG erfüllt ist zwingend auch das Einkommen des Ehegatten mit einzubeziehen, selbst wenn die Eheleute am Wohnsitz individual besteuert werden. Die nachträgliche ordentliche Veranlagung von Amtes wegen kommt zur Anwendung, wenn Personen über verschiedene in der Schweiz steuerbare Einkommensbestandteile verfügen, die teilweise an der Quelle und teilweise ordentlich besteuert werden. Vorliegend sind die Voraussetzungen für die Vornahme einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung auf Antrag oder von Amtes wegen nicht erfüllt. Abweisung.
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
(16.12.2025/TC)
GR.2023.23 / 30. September 2025
Grundstückgewinnsteuer
§§ 216 Abs. 3 lit. c, 219 Abs. 1 und 220 Abs. 1 StG; Art. 12 Abs. 3 lit. c StHG
Die Pflichtigen sind Eigentümer der Grundstücke X und Y in derselben Gemeinde. Die Teilrevision der kommunalen Nutzungsplanung umfasste einen flächengleichen Bauzonenabtausch zwischen der Kernzone (Grundstück X) und der Landwirtschaftszone (Grundstück Y), verbunden mit dem Abbruch des Gebäudes auf X. Die Gemeinde berücksichtigte beim Verkauf des Grundstücks Y für Fr. 690'000 als Verkehrswert von vor 20 Jahren den Bodenpreis von Landwirtschaftsland (= rund Fr. 8'000). Die Aufzonung des Grundstücks Y stelle einen unverdienten Wertzuwachs dar, welcher der GGSt unterliege. Diese Argumentation der Gemeinde wäre dann stichhaltig, wenn die Pflichtigen für die Auszonung von X entschädigt worden wären. Nur in diesem Fall könnte die Einzonung von Y als unverdienter Wertzuwachs qualifiziert und beim Verkauf vollumfänglich besteuert werden. Dies ist jedoch nicht der Fall. Liegt eine materielle Enteignung ohne Entschädigung vor, ist die Grundstückgewinnsteuer aufzuschieben. Die Gemeinde hat deshalb von Amtes wegen den Grundstückgewinnsteuerverlust auf X zu berechnen und diesen bei der Veranlagung des Verkaufs von Y als anrechenbare Aufwendungen zu berücksichtigen. Zusätzlich ist die Abtretung der 182 m² Strassenfläche an die Gemeinde unter Berücksichtigung des effektiven Rechtstitels der Abtretung zu prüfen; je nach Rechtsgrundlage handelt es sich um eine steuerbare Handänderung oder um einen steueraufschiebenden Vorgang. Da weder im Einschätzungs- noch im Einspracheverfahren ein Entscheid betreffend die Höhe des Grundstückgewinnsteuerverlustes infolge der materiellen Enteignung vorliegt, ist der Fall zur Wahrung des Instanzenzugs an die Vorinstanz zurückzuweisen und der Rekurs teilweise gutzuheissen (Rückweisung).
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
(23.02.2026/TC)
ST.2025.57 / 16. September 2025
Staats- und Gemeindesteuern 2022
§§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 3 StG
Die Beweislast für das Bestehen einer ausserkantonalen Betriebsstätte entspricht derjenigen zum Hauptsteuerdomizil. Hat das kantonale Steueramt im Vorjahr anerkannt, dass 40% des Umsatzes in einer ausserkantonalen Betriebsstätte generiert wird, ist es dafür beweispflichtig, dass die Betriebsstätte aufgehoben wurde. Soweit die Pflichtigen hingegen verfechten, im streitigen Jahr 80% des Umsatzes in der Betriebsstätte generiert zu haben, sind sie für den 40% übersteigenden Anteil beweispflichtig. Teilweise Gutheissung.
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
(30.10.2025/TC)
WE.2025.1 / 28. August 2025
Rückerstattung Wehrpflichtersatz
Art. 39 Abs. 1 WPEG, Art. 54a Abs. 1 WPEV
Rückerstattung von Ersatzabgaben. Mit der Änderung vom 12. August 2020 der Verordnung vom 30. August 1995 über die Wehrpflichtersatzabgabe wurde festgelegt, dass u.a. höhere Unteroffiziere und Offiziere des Zivilschutzes für die nach der Ersatzpflicht geleisteten Schutzdiensttage einen Teil oder alle Ersatzabgaben zurückerstattet erhalten. Dabei ist die Höhe der Rückerstattung von den effektiv absolvierten und anrechenbaren Schutzdiensttagen ab dem Folgejahr des Wegfalls der Ersatzpflicht bis zum Ende der Schutzdienstpflicht abhängig (Abs. 3). Gemäss Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 12. August 2020 der WPEV sind diese Änderungen erstmals auf das Ersatzjahr 2021 anwendbar. Die Wehrpflichtersatzverwaltung stellt sich auf den Standpunkt, dass für die Berechnung der Rückerstattung nur die Schutzdiensttage ab dem Jahr 2021 zu berücksichtigen seien, da andernfalls eine echte Rückwirkung vorläge. Diese Auffassung ist nicht zu schützen. Dass die neuen Regeln erstmals im Ersatzjahr 2021 angewendet werden, bedeutet nicht, dass auch nur Ersatztage ab 2021 für die Ermittlung der Rückerstattung einzubeziehen sind. Es sind der Berechnung – dem mit der Gesetzesänderung verfolgten Ziel entsprechend – vielmehr sämtliche nach der Ersatzpflicht geleisteten Schutzdiensttage zugrunde zu legen. Teilweise Gutheissung, da im Ergebnis ein minimal abweichender Ersatzabgabebetrag errechnet wurde.
Gegen diesen Entscheid ist eine Beschwerde vor den Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (VB.2025.00711) hängig.
(19.12.2025/TC)